Wer an einer Ampel mit Start-Stopp-Automatik sein Handy in die Hand nimmt, um dieses als Navi zu nutzen, begeht keinen Handy-Verstoß im Sinne der StVO.
Einspruch nicht per E-Mail möglich
Dies hat das Amtsgericht Essen heute in einem Bußgeldverfahren gegen einen 49jährigen Autofahrer aus Gelsenkirchen bestätigt. (Aktenzeichen: 42 OWi 33 Js 890/17-320/17). Das Gericht stellte das Verfahren ein.
Der von uns vertretene Autofahrer hatte mit einer Start-Stopp-Automatik und zu diesem Zeitpunkt in Ruhephase befindlichem Motor an einer Ampel gewartet. Polizisten hatten dann auf der Spur daneben gehalten und sahen durch die Seitenscheibe das Handy in der Hand. Sie waren der Ansicht, die Nutzung des Handy-Navis sei in dieser Situation sei verboten: 60 Euro und ein Punkt in Flensburg. Da der Autofahrer damit nicht einverstanden war, musste nun das Gericht entscheiden. Und das sprach sich für den Autofahrer aus.
Der „Handy-Paragraf“ § 23 Abs. 1a StVO sieht vor: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“ Grundsätzlich ist eigentlich jede Nutzung eines Handys verboten, auch kurzes Schauen auf das Display, Lesen einer SMS / WhatsApp-Nachricht oder die Nutzung sonstiger Funktionen des Handys. Bei Verstößen drohen regelmäßig 60,00 EUR sowie ein Punkt in Flensburg. Das Amtsgericht Essen hat heute aber bestätigt, dass dies nicht bei Autos mit Start-Stopp-Automatik an einer Ampel gilt.
Grundsätzlich haben Betroffene bei Erhalt eines Bußgeldbescheides die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen Einspruch einzulegen. Das kann jeder Autofahrer auch selbst tun, da eine Begründung des Einspruchs nicht erforderlich ist. Besondere Formvorschriften gelten nicht. Es muss nur sichergestellt werden, dass die 2-Wochen-Frist eingehalten wird. Diese beginnt mit Eingang des Bußgeldbescheides. Wenn der betroffene Autofahrer bei Eingang des Bußgebescheides im Urlaub ist und er über die Einspruchsfrist hinaus im Urlaub ist, kann er unproblematisch einen Wiedereinsetzungsantrag stellen. Die Frist dafür beträgt allerdings dann nur noch 1 Woche ab Rückkehr aus dem Urlaub (§ 52 OwiG i. V. m. § 45 StPO). Einspruchseinlegung per Fax reicht aus, E-Mail nicht (LG Fulda, Beschl. v. 2.7.2012 – 2 Qs 65/12; OLG Oldenburg, Beschl. v. 3.4.2011 – 2 SsRs 294/11, juris-Rn 7 f.; LG Münster, Beschl. v. 12.10.2015 –2 Qs-89 Js 1834/15-76/15; AG Hünfeld, Beschluss vom 3.5.2012, 3 OWi – 35 Js 891/12.