Kanzleiinfo aktuell 10.10.:
Bundesgerichtshof nimmt Makler in die Pflicht: Immobilienanzeigen müssen Angaben zum Energieverbrauch enthalten.
In der Energieeinsparverordnung ist geregelt, dass ein Verkäufer einem potentiellen Käufer spätestens bei Besichtigung eines bebauten Grundstückes einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen hat oder aber einen deutlich sichtbaren Aushang/eine Auslage vorzunehmen hat.
Eine Immobilienanzeige soll folgende Pflichtangaben enthalten:
– Art des Energieausweises
– Wert des Entenergiebedarfs oder Energieverbrauchs für das Gebäude
– die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
– Baujahr (Wohngebäude)
– Energieeffizienzklasse (Wohngebäude)
Am 5.10.2017 hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass auch Makler, welche die vorgenannten Angaben nicht in ihre Anzeige aufnehmen unter dem Gesichtspunkt der Irreführung des Verbrauchers aufgrund des Vorenthaltens wesentlicher Informationen nach § 5 Buchst. a Abs. 2 UWG in Anspruch genommen werden können. In die gleiche Richtung hatte bereits zuvor das für den hiesigen Bezirk zuständige Oberlandesgericht Hamm entschieden mit der Begründung, dass das Interesse eines Maklers, ohnehin notwendige Informationen nach der Energieeinsparverordnung nicht zu erteilen nicht schutzwürdig sei, zumal die Veröffentlichung dieser Angaben ohnehin keine unzumutbaren Mehrkosten verursachen dürfte.
Bundesgerichtshof Urteil vom 5. Oktober 2017 – I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17