12.3.2019: Blitzer-Urteil Streckenradar erwartet
Parallelen zu anderen Überwachungsfällen
Autofahrer schauen heute gespannt zum Verwaltungsgericht Hannover.
Dort wird über das umstrittene Streckenradar „Section Control“ an der B6 bei Hannover verhandelt.
Das System war nach einer Erprobung Mitte Januar 2019 scharf gestellt worden. Vor Gericht geht es um die Frage der Zulässigkeit.
Die Klägerseite beruft sich unter anderem auf einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Dieser Einwand hatte in der Vergangenheit bereits Erfolg:
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit am 5. Februar 2019 veröffentlichten Beschluss die polizeirechtlichen Vorschriften zur Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg und Hessen als teilweise verfassungswidrig erklärt.
(Beschluss vom 18. Dezember 2018, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10, siehe https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-009.html;jsessionid=4A49B8859E2F37F4142274583D7D2036.1_cid394)
In einem anderen Urteil 2009 hatte das Bundesverfassungsgericht die damalige Form der Verkehrs-Videoüberwachung von Brücken aus ebenfalls für verfassungswidrig erklärt.
(Beschluss vom 11.8.2009, 2 BvR 941/08, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/rk20090811_2bvr094108.html)
Damals war das Gericht von einem Beweiserhebungsverbot ausgegangen.
Die -für die Bußgeldsachen zuständigen- Amtsgerichte mussten sich nachfolgend mit der Frage befassen, ob dies auch zu einem Beweisverwertungsverbot führte.
In der Praxis führte dies dazu, dass fast alle betroffenen Bußgeldverfahren eingestellt wurden. Die damalige Videoüberwachung wurde in der damaligen Form nicht mehr fortgesetzt.
RA Kempgens / 12.3.2019