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Statement unserer Kanzlei:

Kaum ein anderer Fall hat für so heftige und kontroverse öffentliche Diskussionen und Rechtseinschätzungen gesorgt.

Mord mit zwingend lebenslanger Freiheitsstrafe oder -nur- Fahrlässige Tötung mit zeitiger Freiheitsstrafe?

Es geht im Kern um die Frage, ob die Täter bei ihrem Rennen durch Berlin in der Nacht zum 1. Februar 2016 gegen 0.30 Uhr den Tod anderer Menschen „billigend in Kauf“ genommen (= dann Mord) oder fest und glaubhaft auf einen unfallfreien Verlauf vertraut haben (= dann Fahrlässigkeit).

In der ersten Prozessschleife war das Landgericht Berlin mit Urteil vom 27.02.2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16) bei beiden Rasern von Mord mit gemeingefährlichen Mitteln ausgegangen (§ 211 Abs. 2 StGB) und hatte die Männer zu lebenslanger Haft verurteilt.

Dass die Unterscheidung eine Gradwanderung ist, hat anschließend auch das aufhebende BGH-Revisions-Urteil aufgezeigt. Die Beweiswürdigung sei zwar lückenhaft, hatten die Richter am Bundesgerichtshof ausgeführt, Mord käme aber durchaus in Betracht. Es sei außerdem das Mordmerkmal Heimtücke durch eine nun andere Kammer des Landgerichts bei der erneuten Prozessschleife zu prüfen (BGH, Urteil vom 1.3.2018, 4 StR 399/17).

Mit dem weiteren Mord-Urteil des Landgerichts Berlin vom heutigen Tage ist das Verfahren erwartungsgemäß noch nicht beendet, die Verteidigung hat bereits angekündigt, Revision zum Bundesgerichtshof einzulegen.

Übrigens: Der Berliner Fall hat sogar zu einer Gesetzesverschärfung geführt. Seit dem 13.10.2017 gilt der neue Raser-§ 315d StGB, der selbst aus einem ansonsten folgenlosen illegalen Straßenrennen oder auch dem sogenannten „Eigenrennen gegen sich selbst“ eine Straftat macht (Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Haft). Damit verbunden hat der Gesetzgeber auch die neue und gerade in Berlin und im Ruhrgebiet derzeit von Polizei und Staatsanwaltschaft intensiv genutzte Beschlagnahme der hochmotorisierten Tatfahrzeuge (§ 315f StGB), was nach hiesiger Erfahrung die Betroffenen fast noch härter trifft als die drohende Führerscheinentziehung.

RA Arndt Kempgens 26.3.2019