Thema: -Eigentlich- rechtskräftige Fälle an der Schrankenanlage Industriestraße, AS Köln-Niehl. Wie können Sie Ihr Geld zurückfordern?
Wichtiger Hinweis vorab:
Die obigen Anträge haben keine Suspensivwirkung, also keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass alle Fristen (Zahlungsfristen/Abgabefristen für Fahrverbot) bis zur Entscheidung der Behörden weiterlaufen und beachtet werden müssen. Wenn die Abgabefristen zur Einleitung von Fahrverboten überschritten werden, drohen Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG, bis zu 1 Jahr Haft oder Geldstrafe).
Allerdings ist wie im Kölner A3-Fall aus 2016 die Durchsetzbarkeit der Rückforderungs- und Erlassansprüche rechtlich sehr umstritten. Auf öffentlichen Druck hatte in dem 2016er Fall der Kölner Stadtrat im Februar 2017 ein „freiwilliges Ausgleichsprogramm“ beschlossen und gezahlte Beträge erstattet. Auch im hiesigen Fall ist es rechtlich sehr umstritten, ob tatsächlich Rückzahlungs- und Erlassansprüche bestehen und durchsetzbar sind.
Ich bin allerdings der Meinung, dass die Stadt von sich aus auch die laufenden Zahlungen erlassen sollte. Ratenzahlungen werden meist nur bei nachgewiesenen finanziellen Engpässen durch die Behörden überhaupt genehmigt. Erfahrungsgemäß bekommen viele LKW Fahrer Löhne im Mindestlohnbereich, für sie ist es nicht einsehbar, die Raten weiter bedienen zu müssen. Es drängt sich daher auf, auch hier auf die Geldbußen zu verzichten. M. E. sollte die Stadt Köln entsprechend reagieren.
Inhaltlich geht es um zwei Konstellationen:
Fall 1:
Die Sache ist rechtskräftig, Geldbuße aber noch nicht oder nur teilweise gezahlt (z. B. Ratenzahlung) /Fahrverbot noch offen.
In diesen Fällen können Sie beantragen, Ihnen über 150,00 Euro hinausgehende Geldbeträge unter Verweis auf den NRW-Gnadenerlass zu erlassen. Das gleiche gilt für noch nicht absolvierte Fahrverbote.
Fall 2:
Sache ist rechtskräftig, Geldbußen sind komplett gezahlt/Fahrverbote erledigt.
In diesen Fällen können Sie ebenfalls Rückzahlung der über 150,00 Euro hinausgehenden Beträge beantragen. Ein Schadenersatzanspruch für bereits absolvierte Fahrverbote besteht nach diesseitiger Rechtsmeinung -leider- nicht, da eine Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB nicht gegeben ist.
Musterbrief zu Fall 1:
Herrn
Max Mustermann
Brückenstraße 1
00000 Köln
An
Staatsanwaltschaft bzw. Stadt Köln
(- Staatsanwaltschaft, wenn zuvor Gerichtstermin,
– Stadt Köln, wenn zuvor kein Gerichtstermin)
In dem Bußgeldverfahren
-AZ: ……………..-
bin ich mit Bußgeldbescheid/Urteil/Beschluss vom ………. zu einer Geldbuße bzw. Geldbuße mit Fahrverbot verurteilt worden. Demnach beträgt die Geldbuße …. Euro, das Fahrverbot hat eine Dauer von …. Monaten (Bescheid/Urteil/Beschluss in Kopien anbei).
Nach der Entscheidung des OLG Köln vom 01.02.2019 (III-I RBs 28/19) i.V.m der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln (z.B. 809 OWi 952 Js 1360/19-91/19) kommt an der dortigen Stelle (Schrankenanlage Industriestraße) eine Verurteilung nach §§ 41 Abs. 1 i.V.m. mit Anlage 2, 43 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG, 250a BKat nicht mehr in Betracht.
Unter Verweis auf den NRW-Gnadenerlass (Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, Runderlass des Innenministeriums vom 05.08.2003
-44.3-277) beantrage ich daher:
Erlass der über 150,00 Euro hinausgehenden Geldbuße sowie zugleich auch Erlass des sich aus der Entscheidung zu meinem Fall ergebenden Fahrverbotes.
Insoweit beantrage ich zugleich
Vollstreckungsschutz und Aussetzung der Vollziehung.
Hinsichtlich des Fahrverbots bitte ich um Eilentscheidung, da die nach dem Bußgeldbescheid/Urteil geltende Abgabefrist läuft.
Erstattungen bitte ich vorzunehmen auf mein Konto:
IBAN: ………………………
Ich bitte um Erstattung innerhalb von 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
…………………….
Musterbrief zu Fall 2:
Herrn
Max Mustermann
Brückenstraße 1
00000 Köln
An
Staatsanwaltschaft bzw. Stadt Köln
(- Staatsanwaltschaft, wenn zuvor Gerichtstermin,
– Stadt Köln, wenn zuvor kein Gerichtstermin)
In dem Bußgeldverfahren
-AZ: ……………..-
bin ich mit Bußgeldbescheid/Urteil/Beschluss vom ………. zu einer Geldbuße bzw. Geldbuße mit Fahrverbot verurteilt worden. Demnach beträgt die Geldbuße …. Euro, das Fahrverbot hat eine Dauer von …. Monaten (Bescheid/Urteil/Beschluss in Kopien anbei).
Nach der Entscheidung des OLG Köln vom 01.02.2019 (III-I RBs 28/19) i.V.m der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln (z.B. 809 OWi 952 Js 1360/19-91/19) kommt an der dortigen Stelle (Schrankenanlage Industriestraße) eine Verurteilung nach §§ 41 Abs. 1 i.V.m. mit Anlage 2, 43 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG, 250a BKat nicht mehr in Betracht.
Unter Verweis auf den NRW-Gnadenerlass (Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, Runderlass des Innenministeriums vom 05.08.2003
-44.3-277) beantrage ich daher:
Erlass und Rückzahlung der über 150,00 Euro hinausgehenden Geldbuße.
Erstattungen bitte ich vorzunehmen auf mein Konto:
IBAN: ………………………
Ich bitte um Erstattung innerhalb von 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
…………………….
Hinweis:
Insgesamt empfehle ich, sich zunächst selbst an die Behörde zu wenden. Ein anwaltliches Schreiben ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht unbedingt erforderlich.
RA Kempgens, 2.4.2019