RA Kempgens im Radio-Interview zu aktuellen Rechtsfragen

https://www1.wdr.de/mediathek/audio/wdr2/audio-belaestigung-im-karneval-nein-ist-nein-100.html

Infos Kanzlei Kempgens vom 21.2.2020:

Grapscher im Karneval riskieren neben Strafverfahren auch Schmerzensgeldansprüche

Oder anders: Trotz anders anmutender Gerichtsentscheidungen sind auch spärlich gekleidete Jeckinnen und Jecken kein Freiwild

Gerade zum Karnevalswochenende sorgt eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln für Aufregung und Klärungsbedarf.

(Artikel zur Entscheidung des Gerichts: https://www.rundschau-online.de/region/koeln/umstrittenes-koelner-urteil-gruppe-will-gegen-freispruch-von-grapscher-demonstrieren-36236920)

Bei ungewollten Küssen oder z. B. beim „beliebten“ PO-Tatschen im Karneval kommt eine Strafbarkeit insbesondere wegen Sexueller Belästigung gemäß § 184i StGB in Betracht. 

Es drohen in diesen Fällen Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder natürlich auch empfindliche  Geldstrafen. 

Belästigte Opfer haben Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB). Je nach Intensität sind dort ohne weiteres 4-stellige Beträge denkbar.

Nicht strafbar macht sich, wer im Karneval in üblichem (sozialadäquatem) Umfang -auch ungefragt-„bützt“ (Küssen mit geschlossenem Mund). Anders allerdings, wenn das „Opfer“ sich wehrt oder sonst „nicht-bützbereit“ zeigt. Wer ein „Nein“ überschreitet, begibt sich in den verbotenen Bereich.

Die irrige Annahme des Täters das Opfer würde in der konkreten Situation auf Betatschen stehen oder dies sogar provozieren, hilft dem Täter bei der Strafbarkeit wenig. Denn sobald das Betatschungs-Opfer nicht einwilligt, ist Schluss.

Mildere Vorgehensweisen wie im obigen Fall des AG Köln aus Februar 2020 dürften eher Einzelfälle sein.