Aktuelle Info zur VIRUS-Rechtslage / Kanzlei Kempgens 6.3.2020
- Strafrecht
Wer weiß, dass er infiziert ist oder sein könnte, aber keine Vorkehrungen trifft, kann sich unter Umständen sogar strafbar machen, wenn er andere Personen ansteckt. Es sind Verfahren durchaus möglich wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Körperverletzung (§§ 223, 229, 230 StGB).
Körperverletzung ist ein sog. Antragsdelikt und wird meist nur auf ausdrücklichen Strafantrag von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt. Infizierte können in solchen Fällen auch Schmerzensgeldansprüche von dem direkten Verursacher fordern (§ 253 BGB), wenn dem ein Verschulden an der Ansteckung nachgewiesen wird.
- Arbeitsrecht
Wer wegen spontanen Zugausfällen oder Sperrungen zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommt, muss zunächst keine Abmahnung oder Kündigung akzeptieren. Grundsätzlich liegt zwar das Wegerisiko beim Arbeitnehmer. Er muss sich aber nicht auf jeden möglichen Vorfall bei der Anreise einrichten. Wenn allerdings eine Sperrung angekündigt wird, muss sich der Arbeitnehmer darauf einrichten. Er müsste gegebenenfalls einen Umweg fahren oder einen längeren Anreiseweg in Kauf nehmen. Wenn ein Arbeitnehmer aber nicht zur Arbeit erscheint, muss er die Stunden ggf. nacharbeiten oder sie werden vom Lohn abgezogen (Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer).
Arbeitnehmer sind aber verpflichtet, sofort den Arbeitgeber zu informieren, wenn sie merken, dass sie nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen werden. Wer dieser Informationspflicht nicht nachkommt, riskiert eine Abmahnung, im Wiederholungsfall Kündigung.
- Reiserecht
Wer bereits eine Reise gebucht hat, sollte unbedingt die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen) im Auge behalten. Zweiter Ansprechpartner bei möglicher Sperrung des Hotels oder der Urlaubsregion ist in jedem Fall der Reiseveranstalter und der örtliche Hotelier. Wenn eine Reise wegen Sperrungen nicht durchgeführt werden kann, kriegt der Reisende sein Geld zurück.
Anders sieht es aus, wenn der Reisende nur aus „Angst“ eine Reise nicht antreten will. Regelmäßig besteht nur ein vertraglicher Rücktrittsgrund, wenn die Reise tatsächlich unzumutbar ist. Dies ist aber nur der Fall bei konkret drohender Gefahr. Wenn Reisende dagegen allgemeine Bedenken haben, können Sie nur nach dem – meist teuren – Stornierungsbedingungen der Veranstalter die Reise absagen. Es empfiehlt sich daher, derzeit mit den Reisebuchungen noch abzuwarten.
- Sonstige Verträge
Wenn ein Vertrag platzt, weil die Herstellerfirma oder der Transportweg durch Einschränkungen betroffen sind, besteht meist ein Rücktrittsrecht. Wenn nämlich der Lieferant nicht liefern kann, bekommt der Besteller sein Geld zurück.
- Veranstaltungen
Auch bei nicht durchgeführten oder abgebrochenen Veranstaltungen bekommt der Karteninhaber sein Geld zurück. Auch wenn der Veranstalter überhaupt nichts an dem Abbruch ändern kann, muss er den Ticketpreis erstatten. Ticketinhaber bekommen dann aber keinen weiteren Schadenersatz (unnötige Hotelreisen, Anreisekosten), da hierfür ein Verschulden des Veranstalters erforderlich wäre.