Wichtig für Autofahrer: Interessantes Urteil des OLG München vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19 gibt Leasing-Nehmern das Recht zur Rückgabe des Autos bei Fehler in Widerrufsbelehrung.
Hier der Fall in Kurzform:
Der Fall: Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über BMW M140
Laufzeit 48 Monaten, Gesamtleasingrate rund 470 EUR im Monat.
1 ½ Jahre nach Vertragsschluss erklärt Kläger den Widerruf und verlangt Leasingraten gegen Rückgabe des Autos zurück. Er sagt die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft, daher darf ich jederzeit den Vertrag widerrifen. Zu Recht?
Knackpunkt: Besteht ein unbefristetes Widerrufsrecht, da keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung?
OLG München: Dem Kläger steht ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages zu (§§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355 BGB, da die Belehrung widersprüchlich war.
Normalerweise steht Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften (ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen) -nur- eine 2-wöchige Widerrufsfrist zu (§ 355 BGB).
Aber: Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor ordnungsgemäßer Belehrung (Text + Inhalt)!
Wenn nicht richtig belehrt wurde, erlischt -ebenfalls normalerweise- das Widerrufsrecht dann allerdings spätestens zwölf Monate und 14 Tage später („Auffangfrist“).
Aber: Das gilt nicht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, dann ist das Widerrufsrecht zeitlich sogar UNBEGRENZT!
Hier: Die vorliegend verwendete Widerrufsinformation enthält widersprüchliche Angaben zu den Widerrufsfolgen, was die Frist der Rückgabe des Leasingobjekts betrifft. Daher: Käufer kann auch -hier 1 1/2- noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen.
Stand 27.7.2020