Wichtiges Corona-Reiseurteil mit grundlegender Bedeutung auch für wackelige zukünftige Reise-Buchungen. Das Amtsgericht Frankfurt hat jetzt wohl eines der ersten und vor allem ein sehr wichtiges Corona-Reisurteil gefällt:
Kostenlose Stornierung einer Pauschalreise auch OHNE KONKRETE REISEWARNUNG!
Aber was bedeutet das Urteil für Reisende:
Kostenlose Stornierung ist grundsätzlich rechtlich möglich, wenn am Urlaubsort außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB).
Rechtlich umstritten war in den vergangenen Monaten, ob eine Reisewarnung dazu ausreicht.
Die meisten Juristen gingen davon aus, dass eine Reisewarnung zumindest ein deutliches Indiz für die nach dem „Rücktrittsgesetz“ erhebliche Beeinträchtigung ist.
Das in Reiserechtssachen wohl deutschlandweit als führend anzusehende Amtsgericht Frankfurt (z. B.: Begründer und „Autor“ der „Frankfurter Tabelle“ zur Reisepreisminderung) geht jetzt sogar einen deutlichen Schritt weiter:
Nach Auffassung des Amtsgerichts kommt eine kostenlose Stornierung bereits ohne Reisewarnung in Betracht.
Es genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus.
Bei der Darlegungslast des Reisenden seien keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.
Das ist für Reisende ein sehr deutliches und wichtiges Urteil, weil das Gericht klarstellt, dass
die Anforderung an kostenlose Stornierung nicht zu hoch gesetzt werden dürfen und zum anderen eine Reisewarnung im Umkehrschluss sicher ausreicht.
Nach hiesiger Auffassung ein wichtiges Signal auch an die Reiseveranstalter.
In der Praxis bedeutet das, dass die Veranstalter unkomplizierter zurückzahlen müssen und Reisende flexibler sind.
Die Rückzahlungsfrist beträgt nach dem Gesetz 2 Wochen (§ 651h Abs. 5 BGB).
Gerade für die Zukunft ein Urteil mit erheblicher Bedeutung.
Reisende haben dadurch mehr Sicherheit, weil sie schneller auf regionale Änderungen der Risikolage reagieren können.
Andererseits kann das auch die Buchungszahlen erhöhen, weil die Reiseveranstalter großzügiger bei den Stornierungen mit den Fällen umgehen müssen.
RA Kempgens, Stand 17.8.2020