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„Ischgl-Klagen“ auch in Deutschland möglich.
Parallel zu der in Österreich von Geschädigten eingereichten „Corona-Ischgl-Klage“ sind auch Schadenersatz- und Schmerzensgeldprozesse im Zusammenhang mit Corona-Erkrankungen in Deutschland möglich. Gerade am aktuellen Beispiel einer Hochzeitsfeier in Hamm zeigt sich, wie schnell -vermutliches- Fehlverhalten zu erheblicher Breitenwirkung führen kann.
Neben der Haftung von -nachgewiesenen- Spreadern kommt in Deutschland grundsätzlich -wie auch in Österreich- in Extremfällen sogar Staatshaftung in Betracht. Die Gastgeber einer Feier kann Veranstalterhaftung treffen.
Ansprüche gegen die direkten Verursacher ergeben sich aus der Haftung für sog. unerlaubte Handlung gemäß § 823 BGB, wenn sie zumindest fahrlässig, also vorwerfbar sorglos gehandelt haben.
Im Fall einer „ausufernden“ Party (z. B.: Hochzeitsfeier) ist übrigens -wie bei jeder Party- auch eine zivilrechtlich Haftung der Gastgeber über die Veranstalterhaftung möglich, wenn die Gastgeber sich nicht an Hygienekonzepte halten. Außerdem drohen dem Veranstalter bei Verstößen strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Bußgelder.
Staatshaftung der handelnden Behörde kann sich aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG ergeben.
Verletzt nämlich ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so das Gesetz.
Anknüpfung kann insoweit auch falsches oder zögerliches Behördenhandeln sein.
Nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 28, 32 IfSG) sind Behörden nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, effektive und vor allem zügige Eindämmungsmaßnahm en zu ergreifen.
Wenn dagegen schuldhaft verstoßen wird, können Geschädigte Amtshaftungsansprüche geltend gemachten.
Praktisch ist es im Einzelfall natürlich schwer, eine Haftung durchzusetzen, da der sog. Streng- oder Vollbeweis erbracht werden muss (§ 286 ZPO). Das setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, das das zuständige Gericht einen hohen Überzeugungsgrad zu Ursache und Wirkung findet. Der BGH hat folgende Faustregel hierzu ausgegeben: Erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige BGH-Rechtsprechung, z. B. BGHZ 53, 245, 256).
Im Einzelfall nicht ganz einfach, aber auch nicht ausgeschlossen.
RA Kempgens 24.9.2020