Ärger an der Ladentheke!
Oder: Douglas und Co. gegen den Rest der Welt?
Das sind die spannendsten Rechtsfragen beim aktuellen „Handelsstreit“, darauf kommt es jetzt an:
Nach den gesetzlichen Grundlagen müssen alle Beschränkungen grundsätzlich verhältnismäßig sein, also Läden und Handelsketten möglichst gering beeinträchtigen.
Das ergibt sich u.a. z. B. aus der Formulierung des § 28 IfSG sowie des -neuen- gesetzlichen Maßnahmenkatalogs gemäß § 28a IfSG.
Dort werden nämlich „notwendige Schutzmaßnahmen“ erlaubt.
Nach § 28a Abs. 3 IfSG sollen Maßnahmen individuell sogar regional bezogen ausgerichtet werden.
Eingriffe und Auflagen sind nämlich immer auch grundrechtsrelevant und stellen Eingriffe z. B. in nach Art. 14 GG geschützte Eigentumsrechte dar.
Was aber im obigen Sinne notwendig und verhältnismäßig ist, kann sehr umstritten sein.
Also eine schwierige rechtliche Gratwanderung.
Wenn also die Läden / Ketten ein überzeugendes Hygienekonzept vorlegen, ist ein komplettes Verbot z. B. von „Abholungsverkäufen“ rechtlich sicherlich umstritten.
Es kommt hinzu ein Anspruch auf Gleichbehandlung, auf den sich Händler berufen können (Beispiel IKEA).
Wenn Behörden rechtlich über das Ziel hinausschießen und kein sicheres Fingerspitzengefühl haben, drohen Klagen vor Verwaltungsgerichten und sicherlich auch rechtliche Pleiten wie z. B. beim Beherbergungsverbot, Maskenverbot in Düsseldorf oder Quarantäneanordnungen.
Wenn aber wie im „Douglas-Fall“ oder anderen Sortimentsumstellungen Corona-Auflagen umgangen werden sollen, müssen die Ladenbetreiber neben den Corona-Auflagen u. a. auch gewerberechtliche und baurechtliche Anforderungen anpassen.
M. a. W.: Nur das Umstellen des Sortiments kann „coronarechtlich“ helfen, nicht aber automatisch gewerbe- und baurechtlich zulässig sein.
Grundsätzlich muss nämlich jeder Ladenbetreiber bei Änderung seines Betriebes eine Nutzungsänderung beantragen.
Arbeitsrechtlich müssen Mitarbeiter grundsätzlich nur das erfüllen, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Wenn also ein bestimmter Aufgabenbereich geregelt ist, kann dieser grundsätzlich nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert werden.
Ausnahme: Der Arbeitsvertrag enthält eine Öffnungsklausel (z. B.: „Übertragung eines zumutbaren anderen Aufgabenbereichs“) und der geänderte Aufgabenbereichs ist mit dem vertraglichen vergleichbar.
Aufsichts- und Ordnungsbehörden können neben Bußgeldverfahren auch Schließungsverfügungen aussprechen, wogegen die Ladenbetreiber wiederum mit Eilanträgen zum Verwaltungsgericht vorgehen können. Ende offen.
Es bleibt also rechtlich sehr spannend.