Update Abschleppkosten. Das sind die wichtigsten Punkte für Autofahrer:
Wir falsch parkt, kann grundsätzlich abgeschleppt werden.
Das gilt nicht nur im öffentlichen Verkehrsraum, sondern auch auf Supermarktparkplätzen (u. a. BGH, Urteil vom 11. März 2016, V ZR 102/15).
Was aber nicht geht, sind horrende Kosten, die abgezockt werden. Die Kosten müssen den marktüblichen Preisen (also den üblichen Kosten vor Ort) entsprechen (BGH, Urteil vom 04.07.2014, V ZR 229/13).
Der Abschleppunternehmer darf die Herausgabe des Fahrzeugs in den allermeisten Fällen von der Zahlung der Abschleppkosten abhängig machen (u. a. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11).
Wenn Sie sich falsch behandelt fühlen, sollten Sie nicht lange mit dem Abschleppunternehmer diskutieren, sondern gegebenenfalls
unter Vorbehalt
zahlen. Unberechtigte Kosten können dann später zurückgefordert werden. Das grundsätzlich zulässige Abschleppen auf Supermarktparkplätzen oder sonstigen privaten Flächen gilt auch dann, wenn auch andere Autofahrer falsch Parken oder eigentlich genügend Parkplätze vorhanden sind. Die Abschleppmaßnahme selbst muss nur das geringste mögliche Mittel sein. Derjenige der die Abschleppung veranlasst (Polizei oder Privatperson) muss daher vorher versuchen, mit zumutbaren Mitteln den Fahrer im Umfeld ausfindig zu machen. Ansonsten wäre eine Abschleppung unverhältnismäßig.
Rechtsanwalt Arndt Kempgens, 14. Juni 2019