Spannender Prozess unserer Kanzlei zum Thema Tätowieren und Haftung / Schmerzensgeld, wenn es schief läuft.
Pressemitteilung 15.05.2017
Wer eine Tätowierung unmittelbar nach dem Stechen nicht ordentlich pflegt, kann von dem Tätowierer kein Schmerzensgeld verlangen, auch wenn die Tätowierung eher unansehnlich ausfällt.
Dies ergibt sich aus einem neuen Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 12.04.2017 (409 C 144/16).
In dem Fall hatten wir einen Tätowierer vertreten, der von einem Kunden nach einer aus seiner Sicht verunglückten Tätowierung auf Schmerzensgeld in Höhe von EUR 750,00 verklagt worden ist.
Bei Gericht war streitig, ob die unscharfen und verlaufenden Linien der Tätowierung auf Mängel während der Tätowierung selbst oder auf fehlende Pflege zurückzuführen waren. Der Kunde hatte unmittelbar nach der Tätowierung einen Sommerurlaub mit erheblicher Sonneneinstrahlung und Bädern im Meer angetreten.
Bei Gericht stellte die vom Gericht beauftragte Gutachterin fest, dass die unregelmäßigen Tätowierlinien darauf zurückzuführen waren, dass die Wunden nicht ordentlich gepflegt worden waren. Das Gericht wies die Klage ab.
Grundsätzlich stellt nach Rechtsprechung der Gerichte eine Tätowierung tatbeständlich eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung. Wenn dies verletzt wird, kann grundsätzlich auch ein Schmerzensgeldanspruch bestehen (OLG Hamm 12. Zivilsenat, Beschluss vom 05.03.2014, 12 U 151/13).
Wird beispielsweise die Farbe beim Stechen der Tätowierung in zu tiefe Hautschichten eingebrachten mit der Folge, dass es im Umfeld der Tätowierungslinien zu deutlichen Farbverläufen kommt, kann grundsätzlich ein Schmerzensgeld auch in Höhe von EUR 750,00 gerechtfertigt sein (so OLG Hamm).
In dem von uns vertretenen Fall war ein Fehlverhalten des Tätowierers nicht nachweisbar.
RA Arndt Kempgens. 15-5-2017
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