Die deutschen Straßen nerve
n Autofahrer gerade in Herbst / Winter mit Frostaufbrüchen. Tiefe Risse und Löcher entstehen. Autos werden beschädigt.
Wenn durch ein Schlagloch Autos beschädigt werden, kommt Amtshaftung der Stadt gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht.
Städte und Gemeinden müssen nämlich dafür sorgen, dass Straßen gefahrlos befahren werden können. Allerdings schuldet eine Stadt auch nicht völlige Ebenheit.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich danach, für welche Art von Verkehr ein Weg nach seinem äußeren Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist (BGH VersR 1989, 847, 848).
Es kommt natürlich auch auf die Ausmaßes des Loches / der Unebenheiten an. Das OLG Hamm sagt, dass auf einer Straße ab einer Tiefe von 15cm eine Haftung in Betracht kommt (OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2014 – 11 U 76/13).
Tipps an Betroffene:
- Fotos machen
- Zeugen dazurufen, Namen notieren
- Schlagloch ausmessen (denn meist werden Sie nach einem Unfall schnell wieder zugeschüttet…)
- Zentimetermaß sollte auf den Fotos erkennbar sein
Interessante Urteile zum Thema: OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2014 – 11 U 76/13 und OLG Rostock, Urteil vom 23.3.2000, 1 U 169/98