Beherbergungsverbot insgesamt vor dem Aus!
Das Bedeutet, dass das Beherbergungsverbot in beiden Bundesländern ab sofort nicht mehr gilt. Auch Sachsen hat das Verbot zurückgenommen.
Die heutigen Beschlüsse der Verwaltungsgerichtshöfe Baden-Württemberg und Niedersachsen werden voraussichtlich zu einem flächendeckenden Aus der Beherbergungsverbote führen.
Der VGH Baden-Württemberg hatte als erstes Gericht in einem Eilverfahren das Beherbergungsverbot für Baden-Württemberg für „voraussichtlich“ verfassungswidrig erklärt.
Die Richter gehen in dem -UNANFECHTBAREM- Beschluss (Az. 1 S 3156/20) davon aus, dass das Beherbergungsverbot in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG eingreift.
Es sein im Zusammenhang mit Beherbergung kein besonders hohes Infektionsrisiko dargestellt worden, dass eine solche Maßnahme rechtfertigen könnte.
Es sei auch nicht zumutbar, auf die Möglichkeit eine negativen Coronatests zu verweisen.
Die Bedeutung des Urteil kann gar nicht unterschätzt werden. Es handelt sich um das oberstes Verwaltungsgericht in Baden-Württemberg (Sitz: Mannheim).
Die vier erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart.
Eine sehr deutliche, geradezu eindeutige Entscheidung des Gericht. Mit deutlichen Worten kippt das Gericht das Beherbergungsverbot.
Rechtsmittel gegen die Entscheidung hat das Land Baden-Württemberg im Eilverfahren nicht.
Ich erwarte für die Beherbergungsverbote in anderen Bundesländern, dass diese auch dort aufgehoben werden.
Voraussichtlich werden die Länder Ihre Vorschriften und Begründungen hierzu in den nächsten Stunden genauestens überdenken.
Grundsätzlich basieren Beherbergungsverbote aus der Eingriffsnorm des § 32, 28 IfSG.
Jedes Verwaltungshandeln muss aber grundsätzlich verhältnismäßig sein.
Und genau das sieht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als verletzt an.
Das bedeutet aber noch nicht, dass Reisende safe sind….
Vielmehr bedeutet dies für Reisende, dass Hoteliers / Vermieter von Ferienwohnungen (nachfolgend „Vermieter“) jetzt nicht mehr abweisen MÜSSEN, aber -weiterhin- KÖNNEN.
Wenn aber jetzt Vermieter Reisende abweisen, müssen sie in jedem Falle alle Anzahlungen zurück zahlen und machen sich zusätzlich sogar schadensersatzpflichtig.
Wenn Sie nämlich einen Gast vor Ort mit dem „falschen Kennzeichen“ zurückweisen und der Reisende dann eine -teurere- Ersatzunterkunft mieten muss, muss der abweisende Vermieter dem Reisenden dies dann zusätzlich als Schadenersatz erstatten.
Hintergrund ist, dass jeder Vermieter natürlich selbst entscheiden kann, mit wem einen Vertrag schließt.
IST der Vertrag aber einmal geschlossen, kann der Vermieter nicht ohne Grund einfach kündigen.
Wenn der Vermieter nämlich bei und wegen einem behördlichen Beherbergungsverbot kündigt, hat er einen Rechtsgrund.
Er muss dann natürlich auch die bereits geleisteten Anzahlungen zurückzahlen (ohne Leistung keine Gegenleistung, §§ 275, 326 BGB).
Er muss dann aber keinen Schadenersatz zusätzlich zahlen.
Anders sieht es aus, wenn kein Beherbergungsverbot besteht und der Vermieter trotzdem Reisende abweist.
Dann muss er zusätzlich Schadenersatz zahlen (§ 280 BGB, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung).
Tipp um Ärger zu vermeiden: Trotz Wegfalls des Beherbergungsverbot mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen.