Seit Jahren Jähren kämpft der Interessenverband Erotikhandel e. V. / Hamburg um das von unserer Kanzlei vertretene Vorstandsmitglied Thomas Mihailowic gegen die ohne Altersverifikation frei zugängliche Pornografie im Internet.

Aktuell werden Forderungen durch Regierungsberater erhoben, Kinder von Smartphones fern zu halten. Aus Sicht unseres Mandanten ist der Kern der Problematik aber weniger die „Hardware“ (= Smartphones), sondern vielmehr die „Software“ (= in Deutschland über das Internet verbotswidrig ohne Altersverifikation frei zugängliche pornografische Inhalte). Diese Inhalte können von Kindern und Jugendlichen ohne Beschränkung aufgerufen werden, was massiv gegen die Interessen des Jugendschutzes verstößt.

Die zugrundeliegende Rechtslage ist eindeutig.

Ohne Jugendschutzmaßnahmen frei zugängliche pornografische Inhalte bzw. deren Verbreitung in Deutschland stellen eine Straftat gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 184d Abs. 1 StGB dar. Strafahndung bis zu einem 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Zum gesetzlich normierten Täterkreis gehört jede Person, die einem Kind oder Jugendlichen unter 18 Jahren pornografische Schriften anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Der potentielle Täterkreis ist daher weit gefasst.

Es handelt sich daneben um unzulässige Angebote gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag/JMStV).

Zahlreiche Strafanzeigen des Verbandes verliefen im Sande, weil die Betreiber der Seiten im -rechtlich unzugänglichen- Ausland sitzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.11.2015 (I ZR 3/14) ausdrücklich ausgeführt, dass unabhängig von allgemeinen Prüfungspflichten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Telemediengesetz in spezifischen Fällen innerstaatliche Behörden Überwachungspflichten nach innerstaatlichem Recht anordnen können. Der BGH beruft sich insoweit in seinem Urteil u.a. auf Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2000/31/EG. Dies ist politische aber umstritten.

Aus Sicht unseres Mandanten ist die bestehende Situation unhaltbar und stellt einen Offenbarungseid zu Lasten des Jugendschutzes dar.

Wir meinen auch, dass dies und die zugrunde liegende Rechtssituation in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt ist und meinen, dass eine öffentliche Diskussion angezeigt ist.

 

https://www.mopo.de/hamburg/kampf-gegen–youporn–und-co–hamburger-will-porno-seiten-verbieten-lassen-32082744