Hier die wichtigsten Tipps in Kürze:
- Bitte unterscheiden zwischen Anzeigepflicht und Nachweispflichten
- Anzeigepflicht = Mitteilung an Arbeitgeber
Grund: Wenn Sie nicht zur Arbeit erscheinen, muss Arbeitgeber umdisponieren, damit dringende Aufgaben trotzdem erledigt werden.
-> muss sofort gemacht werden, also bereits wenn Sie feststellen, dass Sie zu krank zum Arbeiten sind
-> bitte auf dem betrieblich üblichen Weg (z. B. WhattsApp, SMS, E-Mail, Telefon usw.)
-> an die betrieblich zuständige Person melden
-> inhaltlich müssen Sie grunds. nur die -derzeit abschätzbare- ungefähre Dauer, nicht aber den Grund der Erkrankung angeben
-> bei zu später Meldung ev. Abmahnung (in krassen Fällen Kündigung) möglich - Nachweispflicht = Wann und ab wann brauche ich ein Attest / AU-Bescheinigung?
-> sehr unterschiedlich geregelt
-> steht meist im Arbeitsvertrag oder betriebliche Übung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung
-> unbedingt im eigenen Arbeitsvertrag nachlesen (Arbeitgeber kann nämlich bereits ab 1. Tag fordern, sagt das Bundesarbeitsgericht)
-> ersatzweise gilt § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz: Nachweis / Attest ab 3 Tage AU erforderlich. - Tipps:
-> Für Erstanzeige (Anzeigepflicht) der Erkrankung:
Sicher ist sicher. Ruhig verschiedene Wege wählen, z. B.: WhattsApp sofort, E-Mail nach Arztbesuch-> Für AU-Bescheinigung (Nachweispflicht):
Bei Gericht ist oft streitig, ob AU-Bescheinigung abgegeben wurde, daher: E-Mails speichern, Zeugen für Übergabe der AU dazunehmen-> Achtung: Solange AU nicht bei Arbeitgeber ist, kann dieser die Lohnfortzahlung (gibts bei Krankheit bis zu 6 Wochen, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) zurückbehalten, muss also so lange nicht zahlen
RA Kempgens, 5.2.2019