Verkehrsrecht kurios..
Eine „durchgezogene“ Linie in Münster. Autofahrer erhalten von der Polizei Münster Knöllchen von 30 Euro, wenn Sie diese Linie überfahren.
Zu Unrecht, meinen wir. So eine schwache und bröckelige Linie ist keine Fahrbahnbegrenzung gemäß Zeichen 296 StVO.
Nach dem Leitfaden für Fahrbahnmarkierungen des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) in der aktuellen Fassung aus 2014 (https://www.dvr.de/download/publikationen-schriftenreihe-17.pdf) gilt folgendes:
„Fahrbahnmarkierungen sind Verkehrszeichen im Sinne der §§ 39ff StVO. Sie dürfen die Verkehrsteilnehmer nicht verwirren und müssen von diesen jederzeit, auch bei Dunkelheit und Nässe, durch einen raschen und beiläufigen Blick unzweifelhaft zu erkennen sein. Markierungen müssen eine fortlaufende optische Führung gewährleisten.“
Das wurde hier aus unserer Sicht mißachtet.
Weitere Infos zur genauen Ausgestaltung von Verkehrszeichen / Fahrbahnmarkierungen finden Sie hier:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm