Info 20.8.: Strafbar durch einen Klick?
In der anwaltlichen Praxis erleben wir gehäuft, dass Jugendlichen nicht so recht wissen, was sie tun, wenn Sie strafbare Posts über WhattsApp „nur mal eben so weiterleiten“. Es fehlt oft das Unrechtsbewusstsein. (z. B.: https://www.bild.de/bild-plus/regional/stuttgart/stuttgart-aktuell/nazi-skandal-an-gymnasium-direktor-alarmiert-polizei-wegen-klassen-chats-63544252,view=conversionToLogin.bild.html)
So schnell die Weiterleitung technisch geht, so schnell können sich die Jugendlichen strafbar machen. Und es drohenden empfindliche Konsequenzen.
Die Verbreitung von z. B. Nazisymbolen ist auch per WhattsApp verboten und kann nach dem Gesetz mit Geldstrafen und in ganz extremen Fällen mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren bestraft werden (§§ 86, 86a StGB).
Das gilt auch für pornografische Inhalte bei der Weitergabe an Jugendliche unter 18. Das ist ebenfalls als Verbreitung mit bis zu 1 Jahr Haft strafbar (§ 184 StGB).
Wenn die Nachrichten sogar kinderpornografische Inhalte haben, ist bereits der bloße Besitz strafbar. Wenn man also einen selbst ungefragt zugeschickten Inhalt nicht sofort löscht oder der Polizei weitergibt, macht man sich wegen Besitzes (Speicherung auf dem Handy) gemäß § 184b StGB strafbar. Bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe droht das Gesetz an.
Strafbare Volksverhetzung gemäß § 130 StGB ist es Posts zu verbreiten, die wie im obigen Beispiel der Asylanträge mit Maschinengewehren bearbeiten wollen. Erwachsenen drohen in diesen Fällen bis zu 3 Jahren Haft oder Geldstrafe (§ 130 Abs. 2 StGB).
Strafbar sind Kinder und Jugendliche ab 14 Jahren.
In der Praxis erleben wir regelmäßig, dass Polizei und Staatsanwaltschaften sehr empfindlich auf solche Posts reagieren auch Anklage erheben.
Im Jugendstrafrecht steht allerdings der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Wie muss auf den Jugendlichen (bis 18) oder den Heranwachsenden (bis 21) eingewirkt werden, damit er in die Spur kommt?
Bei Gericht drohen dann effektiv Arbeitsauflagen oder auch ein Freizeitarrest am Wochenende.
Hier geht es zum YouTube-Beitrag unserer Kanzlei zum Thema: