Die Staatsanwaltschaft ermittelt zum tödlichen Verkehrsunfall auf der A9 bei Bad Lobenstein in Thüringen mit 4 getöteten Motorradfahrern.

Ein -verkehrsrechtlicher- Blick auf die gefährlichsten Verhalten mancher Kradfahrer

1.Unterstellen bei Regen
Halten auf dem Seitenstreifen einer Autobahn (auch unter einer Brücke) ist grundsätzlich verboten (§ 18 VIII StVO). Das gilt auch für Motorradfahrer im Starkregen, da dann auch erhebliche Sichtbehinderungen für Autofahrer durch Regen und Gischt bestehen.
Haltende Motorradfahrer werden erst spät wahrgenommen. Wie gefährlich das ist, zeigt der aktuelle sehr tragische Unfall.
Viele Motorradfahrer stellen sich bei einem Regen zwar unter einer Autobahnbrücke unter, erfahrungsgemäß ist ihnen dabei aber nicht bewusst, wie gefährlich das ist.
Nicht weniger gefährlich, aber verkehrsrechtlich anders zu beurteilen ist die Situation nur bei einer Panne, dann müssen liegengebliebene Fahrzeuge aber ausreichend abgesichert werden.

2.Durchschlängeln / Nebeneinander fahren
Durchschlängeln bei Stau (auch an einer Ampel oder auf einer Spur nebeneinander fahren) ist ebenfalls nicht erlaubt, da das Befahren einer Spur durch 2 Fahrzeuge gleichzeitig verboten ist. Kommt es zum Unfall, haftet der Motorradfahrer zumindest ganz überwiegend.

3.Vollgas an der Ampel
Achtung bei spontanem Kräftemessen oder Poserfahrten an der Ampel. Auch kurze Sprints –sogar allein ohne Gegner (!!!)- können schon eine Rennen gemäß § 315d StGB darstellen. Gemäß § 315f StGB droht neben Entziehung der Fahrerlaubnis auch die Beschlagnahme und Versteigerung des Motorrades als Tatmittel.

4. Überholen
Grundsätzlich darf nur links überholt werden (§ 5 Abs. 1 StVO). Der Überholer muss auch „wesentlich schneller“ fahren als der Überholte (daraus folgt auch das Verbot von „Elefantenrennen“). Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen (§ 5 StVO).
Wer -zum Beispiel auf einer Landstraße- einen anderen nicht überholen lässt und Gas gibt, wenn er überholt wird, macht sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar (§ 315c StGB). Besonders unangenehm: In der Praxis drohen in diesen Fällen erhebliche Geldstrafen (1 bis 2 Nettomonatsgehälter und Entziehung der Fahrerlaubnis (mit anschließender Sperrfrist von 9 – 12 Monaten) möglich.
Innerorts darf rechts schneller gefahren werden als links (§ 7 Abs. 3 StVO).

 

Stand 1.9.2019

Arndt W. Kempgens
Rechtsanwalt