Wichtig zunächst: Anfertigung von Videos und das Veröffentlichen müssen rechtlich getrennt bewertet werden.
Es kann nämlich sogar eine Pflicht zu Weitergabe von Informationen bestehen!


Anfertigen
Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass Arbeitnehmer vermeintliche betriebliche Missstände zunächst dokumentieren.

Das können Aufzeichnungen sein, aber auch Anfertigen von Fotos / Filmen oder das Sicherstellen von anderen Beweismitteln.

Bei allem muss der Sicherstellende aber auch kollidierende Rechte Dritter (z. B.: Persönlichkeitsrechte) beachten.

Das Anfertigen bzw. Sicherstellen selbst ist arbeitsrechtlich und persönlichkeitsrechtlich meist wenig problematisch, wenn der Arbeitnehmer die Daten „unter Verschluss“ hält.

Mitteilungspflichten
Mitarbeiter, die einen Missstand feststellen, sind arbeitsrechtlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, Ihre Feststellungen im Betrieb an die zuständigen betrieblichen Stellen in geeigneter und im Betrieb üblicher Form weiterzugeben.

Das ergibt sich teils durch Klauseln in Vertrag, aber auch allgemein aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten (§§ 241, 242 BGB).

Dabei gilt: Je bedeutsamer der Arbeitsplatz seiner Arbeitsplatzbeschreibung nach für den Betrieb ist, desto höher sind auch die Mitteilungspflichten eines Arbeitnehmers.

Wenn z. B. ein Betriebselektriker ein für andere Mitarbeiter gefährliches Problem feststellt, muss er sofort handeln.

Kommt es zu einem Unfall, weil nicht schnell genug gehandelt wurde, kann sich ein verantwortlicher Mitarbeiter wegen Unterlassung einer Mitteilungspflicht sogar strafbar machen (z. B.: Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassung gemäß § 223, 229, 230 StGB).

Veröffentlichen
Das Veröffentlichen von im Betrieb angefertigten Aufnahmen, Aufzeichnungen usw. ist in aller Regel streng unzulässig.

Neben strafrechtlichen Ansätzen (z. B.: Nötigung gemäß § 240 StGB, Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung §§ 185 ff StGB) sind auch zivilrechtliche Ansprüche des Betriebes denkbar (z. B.: Unterlassungsansprüche, einstweilige Verfügungen usw.) und sogar Schadenersatzansprüche.

Wenn andere Personen in Videos erkennbar sind, haben auch sie Ansprüche gegen den Veröffentlicher.


Rechte der Mitarbeiter, was können Sie tun?
Wenn ein Betrieb bei von Mitarbeitern mitgeteilten Missständen nicht reagiert, können Mitarbeiter Aufsichtsbehörden informieren und in krassen Fällen auch Polizei und Staatsanwaltschaft einschalten.

Arbeitsrechtlich können Mitarbeiter sogar ihren Arbeitsplatz bei Unzumutbarkeit verlassen (Leistungsverweigerungsrecht) und bekommen trotzdem ihren Lohn weiter, weil der Arbeitgeber sich in diesen Fällen im sog. arbeitsrechtlichen Annahmeverzug befindet

(z. B. Temperatur im Betrieb +35 Grad, Unternehmer reagiert nicht = Arbeitsplatz nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, Nr. 4.4 Abs. 3 der Technische Regeln für Arbeitsstätten -ASR A3.5-.)

Wichtig: Natürlich ist es arbeitsrechtlich unzulässig, bei Missständen sofort den Arbeitsplatz zu verlassen. Das könnte sogar zu Abmahnungen / Kündigungen führen.

ArbeitnehmerInnen müssen / sollten zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Das o. g. Leistungsverweigerungsrecht entsteht nur in Extramfällen.