Manipulation beim Spritverbrauch
Bereits ab 10 % mehr besteht Wandlungsrecht
Die Ende November 2016 bekannt gewordene neue Studie des Umweltforscher-Verbunds ICCT weist erschreckende Zahlen zum tatsächlichen Spritverbrauch von Autos aus. Demnach sollen Autos im Schnitt 42 % mehr verbrauchen als vom Hersteller angegeben.
Weithin unbekannt ist, dass bereits ab 10 % Abweichung nach oben ein erhöhter Spritverbrauch einen erheblichen Mangel gemäß §§ 434, 437 BGB darstellt. Dies berechtigt Autobesitzer, Schadenersatz zu fordern oder sogar das Auto wegen erheblicher Pflichtverletzung des Verkäufers zurückzugeben (OLG Hamm I-28 U 94/12; BGH, Urteil vom 09.06.20111, 28 U 12/11).
Mit diesen Möglichkeiten kann erheblicher Druck auf die Hersteller ausgeübt werden. Es kommt außerdem hinzu, dass die Falschangaben beim Spritverbrauch nicht nur einen erheblichen Imageschaden für die Autohersteller darstellen, sondern sich strafrechtlich auch ein Betrugsverdacht gemäß § 263 StGB ergibt. Wer nämlich bewusst falsche Angaben macht, um Käufer zu täuschen, macht sich in diesem Sinne strafbar.
Autofahrer, die der Meinung sind, der Spritverbrauch sei wesentlich höher als angegeben, sollten sich mit Ihrem Verkäufer in Verbindung setzen und zunächst zur Nachbesserung, also zu Maßnahmen zur Reduzierung des Spritverbrauch auffordern. Wenn dies fehlschlägt oder abgelehnt wird, können Autofahrer Schadenersatz fordern oder vom Vertrag gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücktreten (Gewährleistungsrechte). Die Verjährungsfrist beträgt in diesen Fällen 2 Jahre ab Auslieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Daneben kommt –auch bei älteren Fahrzeugen- in Einzelfällen auch Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) in Betracht. Die Frist dafür beträgt 1 Jahr ab Kenntnis des Mangels (§ 124 BGB).
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