Grundsätzlich sehen die Coronaschutzverordnungen der Bundesländer einen allgemeinen Mindestabstand im öffentlichen Raum von 1,5m vor.

Außerdem gibt es jeweils Regelungen zum Tragen einer Alltagsmaske sowie Ansammlungsbeschränkungen.

Ausnahmen bestehen bei beruflichen Tätigkeiten.

Dabei dürfen nötigenfalls Abstände unterschritten werden, außerdem gibt es Befreiungen von der Maskenpflicht.

Dann müssen die Handelnden aber trotzdem nach den Coronavorschriften auf allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzregeln, Hygienekonzepte und möglichst kontaktarme Erbringung ihrer Dienstleistung achten.

Sonst drohen selbst -bei erlaubter Berufsausübung- Bußgeld- und Strafverfahren und bei schweren Verstößen auch Schließungen.

Daher ist Knackpunkt bei der Party im Rahmen des Matrix-Drehs in Berlin vor allem die Frage, ob es sich um eine Party oder einen Filmdreh von einer Party gehandelt hat.

Denn: Nicht jedes Selfie-Handy auf einer privaten Party macht aus einer -unzulässigen- Party einen -erlaubten- Filmset.

Die Nachweispflicht für einen erlaubten Dreh liegt bußgeldrechtlich beim Filmteam.

Im Zusammenhang mit den eingeleiteten Verfahren des örtlich zuständigen Ordnungsamtes wird es also zentral um diese Frage gehen.

Insgesamt drohen Geldbußen bis zu 25.000 EUR nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 73 IfSG).

Die Bußgeldstelle kann es solche Verfahren aber auch wieder einstellen (§ 47 OWiG).

Noch gravierender wird es, wenn es sich tatsächlich um eine Party gehandelt hat und es zu nachweisbaren Ansteckungen gekommen sein sollte.

Dann ist sogar eine Veranstalterhaftung möglich.

Jeder -private oder professionelle- Veranstalter einer -erlaubten oder nicht erlaubten- Feier muss alles tun, sein Gäste vor vermeidbaren Gefahren zu schützen.

Aus Rechtgründe ergibt sich das aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB).

Hintergrund ist, dass jeder, der eine Gefahrenquelle begründet, dafür verantwortlich ist, dass Schäden und Gefahren möglichst vermieden und verhindert werden.

Wird dagegen verstoßen, drohen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auch gegen private Gastgeber.

Beispiel: Selbst zu laute Musik kann einen Anspruch gegen Veranstalter begründen, wenn ein Gäste einen Hörsturz erleidet (z. B.: BGH, Urteil vom 13. März 2001 – VI ZR 142/00).

Die Haftung der Gastgeber umfasst dann neben der zivilrechtlichen Haftung übrigens auch eine mögliche strafrechtliche Haftung, z. B. wegen des Verdachts fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 223, 229, 230 StGB.

Außerdem kann wegen Verdachts einer schweren Straftat nach dem Infektionsschutzgesetz gemäß § 74 IfSG ermittelt werden, wenn es partybedingt zu einer Verbreitung kommt.

Strafbarkeit bis zu 5 Jahren Haft oder Geldstrafe.