Die offensichtliche Sorglosigkeit der 26-jährigen Frau in Garmisch-Partenkirchen im Zusammenhang mit einer Corona-Erkrankung kann für sie sehr gravierende Konsequenzen haben:

Es drohen strafrechtliche und auch zivilrechtliche Haftung für Schäden und sogar Schmerzensgeldansprüche.

Strafrechtlich kommt eine Ahndung nach dem Strafgesetzbuch wegen Vorsatzes dann in Betracht, wenn man sich mit akuten Symptomen nicht sofort in ärztliche Behandlung begibt und jemanden ansteckt.

Das kann unter dem Gesichtspunkt bedingten Vorsatzes sogar zu einer Strafbarkeit wegen vorsätzlicher (!) gefährlicher (!) Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB („Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen“) führen, Strafrahmen 6 Monate bis zu 10 Jahren Haft.

Ein Haftung kommt aber nicht nur bei bewusster Ansteckung in Betracht, sondern bereits bei grober Sorglosigkeit = Fahrlässigkeit.

Denn wer sich durch offenbar sorgloses Verhalten -fahrlässig– ansteckt und anschließend Viren verbreitet (z. B. keine Quarantäne, kein Coronatest nach Rückreise aus Risikogebiet), riskiert eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§§ 223, 229, 230 StGB).

Körperverletzung ist ein sog. Antragsdelikt und wird grundsätzlich nur auf Antrag des Geschädigten von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt.

Es kann aber auch ermittelt werden, wenn die Staatsanwaltschaft von sich aus ein öffentliches Interesse an Strafverfolgung sieht (§ 230 StGB).

Im Garmisch-Partenkirchener Fall der 26jährigen Frau gehe ich davon, dass die Staatsanwaltschaft gerade das bestätigt und entsprechend ermittelt.

Zivilrechtlich ist bei zumindest sorglosem Verhalten Anderen gegenüber (als auch schon bei Fahrlässigkeit) ebenfalls ein Haftung der 26-jährigen für Schäden (z. B. neue örtliche Beschränkungen, Nachtleben vor Ort muss nach Mitteilung des Landratamts „heruntergefahren“ werden, Gaststätte / Bars müssen geschlossen werden) und Schmerzensgeld (§ 253 BGB) möglich.

Ein solche Haftung ergibt sich aus der allgemeinen Haftung für sog. unerlaubte Handlung gemäß § 823 BGB i. V. m. § 223, 229 StGB.

Es kommt auch eine Haftung für die Testkosten in Betracht, da die möglicherweise betroffenen „Nachtschwämer“ sich nun testen lassen sollen bzw. müssen (s. o.).

Geschädigte und nachfolgend Infizierte können in solchen Fällen Zahlungen von dem direkten Verursacher fordern, wenn dem ein Verschulden an der Ansteckung nachgewiesen werden kann.