Ob die Änderung des Infektionsschutzgesetzes die gewünschte Rechtssicherheit bringen wird, ist fraglich.

Zwar gibt es ab sofort einen gesetzlichen Maßnahmenkatalog, was gut ist. Die Rechtsprobleme aber bleiben!

Am heutigen Tag hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung der Drucksache 19/23944 („Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“) zugestimmt und anschließend auch der Bunderat.

Das Gesetz enthält vor allem zwei tiefgreifende Änderungen:

Zum einen sollen Reiserückkehrer aus -vorher bekannten- Risikogebieten keine Lohn-Entschädigung bei der nachfolgenden Quarantäne bekommen und zum anderen wird ein neuer Paragraf (§ 28a IfSG) in das bestehende Infektionsschutzgesetz eingefügt werden, der einen konkreten gesetzlichen Maßnahmenkatalog enthält.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/B/BevSchutzG_BT.pdf

Bisher hatte das Gesetz in § 28 IfSG nur „notwendige Schutzmaßnahme“ vorgesehen, soweit diese „erforderlich“ sind.

Also eine sehr schwammige Formulierung, die in der Praxis zu einem regelrechten Flickenteppich bei unterschiedlichen Behörden geführt und vor Gericht viel Kritik erfahren hat.

Einzelmaßnahmen wurde wegen Unbestimmtheit und Unverhältnismäßigkeit aufgehoben (z. B.: Beherbergungsverbote, Maskenpflicht in Düsseldorf).

Ob die neue Gesetzesfassung das einfangen kann, bleibt abzuwarten.

Denn auch nach der Fassung gilt ausdrücklich: „Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.“ (so Wortlaut Entwurf des neuen § 28a Abs. 1 Satz 2 IfSG).

Und genau das ist in der öffentlichen Wahrnehmung und bei Gericht teilweise sehr umstritten.

Fazit: Es gibt nun zwar einen konkreten gesetzlichen Maßnahmenkatalog, was gut ist. Aber die Problemfelder bleiben.

RA Kempgens, Stand 18.11.2020