Kommen jetzt auch die Corona-Regeln für den privaten Lebensbereich?
Welche Grundlage können solche Auflagen haben und wie kann das kontrolliert werden?
Droht eine Klagewelle?

Ein Blick auf die Rechtslage:

1.      Welche Rechtsgrundlagen spielen ein Rolle?

Durch die in Rede stehenden Einschränkungen werden vor allem die folgenden durch das Grundgesetz garantierten Grundrechte tangiert:

Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG), Freizügigkeit = Recht sich grundsätzlich frei zu bewegen (Artikel 11 Abs. 1 GG), Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG).

Die Rechte eine Jeden aus diesen Garantien sind aber nicht schrankenlos, sondern können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (sog. Gesetzesvorbehalte).

Ein solches Gesetz ist z. B. das Infektionsschutzgesetz, das wiederum in §§ 28, 32 IfSG die Behörden nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, effektive und vor allem zügige Eindämmungsmaßnahm en zu ergreifen.

2.      Wo liegen die Rechtsprobleme, Klagewelle?

Die auf der obigen dargestellten Maßnahmen müssen neben der verfassungsgemäßen Grundlage aber auch ERFORDERLICH, also angemessen und verhältnismäßig sein müssen.

Gerade dies ist in vielen Einzelfällen umstritten.

Die in Vorbereitung befindlichen neuen Beschränkungen werden sicherlich zu zahlreichen weiteren Überprüfungsverfahren (Klageverfahren und Eilverfahren) bei den zuständigen Verwaltungsgerichten führen.

Ich persönlich befürchte eine regelrechte Klagewelle, weil die angedachten Einschränkungen dem Einzelnen „immer näher kommen“.

Aus den Rückfragen in unserer Kanzlei interpretiere ich, dass auch die Akzeptanz für schärfere Einschränkungen sinkt.

Verfassungsrechtlich wird es für die angedachten Maßnahmen schwierig.

Je näher eine Maßnahme in den von den Grundrechten garantierten Bereich eingreift, desto höher sind die Anforderungen an Erforderlichkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit,

sozusagen das rechtliche Fingerspitzengefühl.

3.      Wann darf die Polizei bei jemandem zuhause kontrollieren?

Das Betreten einer Wohnung ist gegen den Willen des Berechtigten (z. B. § 41 PolG NW -Polizeigesetz NRW- oder § 36 des Berliner ASOG -Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz für Berlin-), wenn von der Wohnung nächtliche Ruhestörungen durch zu laute Partys ausgehen oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

Darunter fallen grundsätzlich auch Corona-Kontrollen!

Wenn also der Verdacht besteht, dass in einer Wohnung eine unzulässige Corona-Party stattfindet, darf die Polizei in Einzelfällen bei konkreten Verdacht unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Wohnung auch gegen den Willen des Berechtigten betreten undPersonalien feststellen, eine Versammlung auflösen und gegebenenfalls bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren einleiten.