Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, dem Eigentümer nicht im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen ist. Dieser verliert daher sein Eigentum an dem Fahrzeug, wenn es nachfolgend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird. 

Soweit die Pressemitteilung des BGH. Aber was bedeutet das konkret?

Der Bundesgerichtshof hat damit auch über die Zukunft von Probefahrten entschieden, auch im privaten Bereich.

Regelmäßig werden Autos bei Probefahrten entwendet.

Später werden die Autos dann mit professionell gefälschten Papieren (z. B. mit aus Straßenverkehrsämtern gestohlenen Blanko-Briefen) an nichts ahnende Käufer weiterverkauft.

Die Täter tauchen unter und sind regelmäßig nicht mehr zu bekommen. Oder bei ihnen ist buchstäblich „nichts zu holen.“

Prozesse entbrennen dann oft zwischen ursprünglichem Eigentümer und Käufer des Autos, weil es ja um die Frage geht, wer leer ausgeht und wer den Wagen behalten darf.

Die -gutgläubigen- Käufer wollen den Wagen nämlich behalten, weil sie ja von der Entwendung nichts wussten (gutgläubiger Erwerb, § 932 BGB).

Die Ursprungseigentümer wenden dagegen ein, dass bei Abhandengekommenen Gegenständen ein gutgläubiger Erwerb gar nicht möglich ist (§ 935 BGB).

Knackpunkt ist jeweils die Frage, ob freiwilliges Ausleihen zur Probefahrt und anschließendes Abhandenkommen gutgläubigen Erwerb ausschließt oder nicht.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Käufer des entwendenten Autos dieses behalten darf, eine bahnbrechende Grundsatzentscheidung.

Denn: Ein weiteres Problem ist der Versicherungsschutz. Diebstahl und Raub sind in der Teilkasko gedeckt. Versicherungsschutz bei Unterschlagung -etwa im Rahmen einer Probefahrt- ist bei den meisten Gesellschaften beschränkt versichert.

Mit der aktuellen Entscheidung des BGH dürften Probefahrten ohne begleitenden und sichernden Eigentümer der Vergangenheit angehören.

Die Entscheidung des BGH finden Sie hier:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020122.html?nn=10690868