Nach dem tödlichen Baupfuschskandal auf der A3 drohen erhebliche Strafen zumindest wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB, bis zu Haftstrafen von 5 Jahren.

Nachdem nunmehr festzustehen scheint, dass auch weitere Platten nur unfachmännisch angebracht worden sind, drohen daneben auch erhebliche Schadenersatzansprüche.

Strafrechtlich kann nicht nur gegen die unmittelbar handelnden Monteure ermittelt werden, sondern auch gegen Vorarbeiter und Geschäftsführung.

Letztlich geht es um die Frage, wer von den vermeintlichen Pfuscharbeiten wusste und wer die verhängnisvollen Arbeitsanweisungen gegeben und ausgeführt hat.

Gegen alle Beteiligung kann strafrechtlich ermittelt werden.

Sollte sich heraus stellen, dass den Beteiligten bewusst war, dass es zu einem Umstürzen / Ablösen des Betonelementes kommen kann und dies billigend in Kauf genommen wurde, kann theoretisch sogar wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes gemäß § 212 StGB unter dem Gesichtspunkt bedingten Vorsatzes ermittelt werden.

Zivilrechtlich haftet die Baufirma in vollem Umfang für die eingetretenen Schäden.

Etwaiges Fehlverhalten von eingesetzten Mitarbeitern wird der ausführenden Baugesellschaft gemäß §§ 278, 831 BGB zivilrechtlich zugerechnet.

Im Zusammenhang mit den erwarteten kilometerlangen Staus im Zusammenhang mit den nunmehr erforderlichen großflächigen Reparatur- und Austauscharbeiten können Autofahrer allerdings keine Schadensersatzansprüche gegen das Bauunternehmen geltend machen. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Unmittelbarkeit des Folgeschadens. Die Bauarbeiten sind zwar kausal für den Stau, eine zivilrechtliche Haftung im Verhältnis zu den drittbeteiligten Autofahrern ist allerdings zivilrechtlich nicht möglich.

Arbeitsrechtlich müssen sich Autofahrer auf die erwarteten Staus einrichten. Im erwarteten Rahmen müssen Arbeitnehmer daher früher losfahren, um im Betrieb keine Abmahnung oder im Extremfall auch eine Kündigung wegen Verspätung zu riskieren.

Die Arbeitszeit beginnt grundsätzlich erst am Arbeitsort. Das Wegerisiko obliegt dem Arbeitnehmer.

RA Kempgens, Stand 19.11.2020