19.7.2018 Heute wichtiges BGH-Waschstraßenurteil
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheidet heute über einen wichtigen Waschstraßen-Fall, der die Haftung von Waschstraßen-Betreibern gegenüber Autofahrern deutlich ausweiten könnte.
Im Kern geht es um die Frage, ob Waschstraßen-Betreiber auch dann haften,
wenn ein anderer Kunde sich falsch verhält (hier: Bremsung während Schleppvorgang)
und dadurch ein anderes Auto beschädigt wird (hier: Auffahren).
Das Amtsgericht Wuppertal hatte eine Haftung bestätigt, das Landgericht Wuppertal die Haftung aber abgelehnt.
Das Urteil des BGH wird auch für andere Konstellationen grundsätzliche Bedeutung für Autofahrer haben, denn
wenn der BGH eine Haftung des Waschstraßenbetreibers bestätigt:
- Können sich diese nicht mehr dadurch aus der Verantwortung ziehen, dass sie auf andere Ursachen verweisen. Sie haften dann sozusagen für andere mit.
- Wird es für die Autofahrer leichter ihre Ansprüche gegen Waschstraßenbetreiber geltend zu machen.
- Hat das Urteil durchaus Signalwirkung auch für anders gelagerte Waschstraßenfälle.
- Würde die Haftung der Waschstraßen Betreiber deutlich ausgeweitet.
Wenn der BGH eine Haftung des Waschstraßenbetreibers verneint:
- Muss der Geschädigte nachweisen, wer einen Fehler gemacht hat.
- Haften die Waschstraßenbetreiber nicht für Fehler anderer Kunden mit.
- Könnte sich aus dem Urteil eine weitere Verschiebung der Haftungsgrundsätze ergeben.
Bisher war die Rechtslage wie folgt:
Der Inhaber eine Waschanlage hat aufgrund des Werkvertrages zu gewährleisten, dass Fahrzeuge durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt werden. Die Waschanlage muss demnach so konstruiert sein, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge gewaschen werden, ohne Schaden zu nehmen (z.B. Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 823 BGB RN 535; AG Dieburg, Urteil vom 25.03.2015, 20 C 74/14).
Die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Pflichtwidrigkeit, die schuldhaft zu einem Schaden führt, obliegt grundsätzlich dem Geschädigten.
Es reicht aber zunächst aus, dass der Autofahrer nachweist, dass das Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt wurde.
Ist dieser Beweis geführt, so obliegt es dem Betreiber der Waschanlage den vollen Nachweis dafür zu führen, dass der Schaden nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers entstanden ist (BGH Z 27 S. 239; Versicherungsrecht 66, S. 444; Hanseatisches OLG DAR 84 S. 280; BGH, NJW 1975, S. 685; OLG Saarbrücken, DAR 80, S. 87; LAG Stuttgart, DAR 87 S. 227; OLG Hamm NJW RR 2002, S. 1459 m.w.N.).