Rechts-Tipps bei besten Grilltemperaturen:
 
Bitte aber einmal kurz in den Mietvertrag schauen. Ist Grillen auf dem Balkon verboten, droht bei wiederholtem Grillen im Extremfall sogar eine Kündigung (z. B.: LG Essen, Urteil vom 7.2.2002, 10 S 438/01).
 
Wenn Grillen im Mietvertrag nicht verboten (und auch nicht gefährlich) ist, darf grundsätzlich in zumutbarem Umfang gegrillt werden (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 7.1.2010, 25 C 159/09). Wie oft kommt auf die Umstände an (Nähe zum Nachbarn, Rauchentwicklung usw.). Manche Richter meinen zum Beispiel einmal im Monat mit 48-Stunden-Ankündigungsfrist ist ok (AG Bonn, Urteil 29.4.1997, 6 C 545/96), andere sind großzügiger.
 
Wenn es zu heftig wird, besteht ein Unterlassungsanspruch, den Eigentümer und Mieter geltend machen können (§§ 862, 1004 BGB). Störung können neben dem Grillen übrigens auch Lärm und Zigarettenrauch sein. Es ist dann Frage des Einzelfall und damit der Einschätzung des Richters, ob die Störung erheblich ist oder der Mieter / Eigentümer das dulden muss (Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB). Vor Gericht kann es also teuer werden. Besser also mit dem Nachbarn ohne Gericht einigen.
 
Wir wünschen Ihnen entspannte Abende ohne Rechtsprobleme.
RA Kempgens, 21. Juni 2017