Die wichtigsten Rechtsinfos zu Corona-Bußgeldverfahren!

Vorab: Unsere Kanzlei unterstützt nachdrücklich alle Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie, wozu natürlich auch effektive Kontaktbeschränkungen gehören.

Dennoch fragen sich viele Menschen: Was ist mit Corona-Knöllchen?

Wie läuft so ein Corona-Bußgeldverfahren eigentlich ab?
Wie sind die Rechte der Betroffenen?

Lohnt sich das überhaupt?

Ihre Rechtsgrundlage finden Corona-Knöllchen in aktuellen städtischen oder Landesbußgeldkatalogen.

(z.B. für NRW: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-09-30_bkat_ab_01.10.2020_lesefassung.pdf)

Die Kataloge basieren wiederum auf § 73 Infektionsschutzgesetzes.  

Danach sind Knöllchen bis zu 25.000 EUR möglich, realistisch sind bei einfachen Verstößen gegen Corona-Schutzverordnungen 50 bis 500 EUR.

Wenn Polizei oder kommunale Ordnungsdienste in Verdachtsfällen ermitteln, sollten Betroffene unbedingt Ruhe bewahren, auch wenn Sie sich zu Unrecht kontrolliert fühlen.

Widerstandshandlungen können als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemä3 § 113 StGB sogar nach dem allgemeinen Strafrecht mit bis zu 3 Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft werden.

In aller Regel wird der Kontrollierte vor Ort auch direkt zur Sache bußgeldrechtlich angehört.

Der Betroffene selbst kann sich dann allerdings auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO berufen.

Er kann also nicht gezwungen werden, sich zu äußern. Tatsächlich ist es prozessual auch meist besser, sich –in der Aufregung der Situation– nicht zu äußern.

Betroffene neigen in solchen Situationen nämlich oft dazu, persönliche Statements abzugeben, was oft in ein -weiteres- Strafverfahren wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB ausartet.

Daher: Immer Ruhe bewahren!

Wenn dann ein Bußgeldbescheid eingeht, können Betroffene Einspruch einlegen.

Die Frist dazu beträgt 2 Wochen (§ 67 OWiG).

Mit dem Einspruch kann der Betroffene -wenn er will- auch seine Argumente gegen den Vorwurf vortragen.

Die Bußgeldbehörde prüft das dann und kann das Verfahren dann auch wieder komplett auf Kosten der Landeskasse einstellen (§ 47 OWiG).

Wenn die Behörde das Verfahren nicht einstellt, wird die Akte an das für den Ort des -behaupteten- Verstoßes zuständigen Amtsgericht weiter gegeben.

Die Richterin, der Richter am Amtsgericht prüft dann das Verfahren und die Voraussetzungen erneut und kann dann ebenfalls im schriftlichen Verfahren einstellen, was in Corona-Fälle derzeit auch oft gemacht wird.

Nur wenn das Gericht den Verstoß für tragfähig hält, wird ein Gerichtstermin anberaumt. Im Gerichtstermin können dann auch Zeugen benannt und vernommen werden.

Gegen belastende Entscheidungen des Amtsgerichts können Betroffene dann noch innerhalb einer Woche Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht einlegen.

Die Verfahrenskosten bei Gericht sind übrigens sehr überschaubar, gravierender können Anwaltskosten sein, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht.

Weitere Rückfragen gerne telefonisch über 0209.23831 oder per E-Mail zentrale@kempgens.de.

RA Kempgens: Stand 23.12.2020