Rechtunsicherheiten zum BGH-Diesel-Urteil gegen VW vom 25.5.

Das Urteil des BGH im VW-Diesel-Skandal wirft -gemessen an den heutigen Nachfragen in unserer Kanzlei- zahlreiche Rechtsfragen auf.

Es fragen insbesondere die Geschädigten an, die bisher noch keine Ansprüche angemeldet haben.

Wichtig für Verbraucher ist, dass das gestrige Urteil auch für sie entscheidende Bedeutung hat.

Also nicht nur für VW Kunden, sondern alle Käufer eines Autos mit dem betroffenen Diesel-Motor EA 189 (z. B. auch bestimmte Scoda-, Audi-, usw.)

Denn: Der BGH hat die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) festgestellt und damit auch den Riesenvorteil für Geschädigte, dass sie ihr Ansprüche nicht nur auf die zweijährige -inzwischen abgelaufene- kaufrechtliche Gewährleistungsrechte stützen können.

Das normale Kaufrecht sieht für Autos und andere Kaufsachen nämlich eine Verjährung der Mängelansprüche von -NUR- 2 Jahren ab Auslieferung vor (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Wenn der Rückzahlungs- oder Minderungsanspruch aber -was der BGH jetzt bestätigt hat- auf § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) gestützt werden kann, ist die Verjährungsfrist viel länger, nämlich 3 Jahre (§ 195 BGB = sog. regelmäßige Verjährung) ab dem Zeitpunkt an dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB).

Wann diese Kenntniserlangung anzusetzen ist, ist streitig. Gerichte vertreten sehr unterschiedliche Meinungen: Ab Zugang einer Mitteilung durch VW ODER ab dem „Geständnis-Interview“ von VW Chef Diess 2019 ODER erst jetzt mit Entscheidung des BGH 2020.

Wenn z. B. ein gebrauchter oder neuer Diesel 2015 gekauft wurde, sind alle normalen Gewährleistungsrecht (2 Jahre ab Übergabe) abgelaufen = keine Ansprüche aus Gewährleistungsrecht.

ABER: Wenn ein Anspruch aus § 826 BGB besteht (BGH-Entscheidung), laufen die Fristen individuell erst mit persönlicher Kenntnis des Skandals.

Zu diesem Thema wird es voraussichtlich in den kommenden Wochen noch Nachfolgeentscheidungen des BGH in anderen Diesel-Sachen geben.

zum SAT.1 Bericht vom 26.5. geht es hier entlang