Hier die Infos zum Interview:

 

Weihnachtsfeier – Feier unter der Rechtslupe

Bei den aktuellen Weihnachtsfeiern ergeben sich oft zahlreiche Rechtsfragen.
Hier die wichtigsten Antworten:

1. Teilnahmepflicht?
Die meisten Weihnachtsfeiern finden außerhalb der regulären Arbeitszeit abends oder am Wochenende statt. Eine Teilnahmepflicht des Arbeitsnehmers besteht nicht, es handelt sich um Freizeit. Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer nicht verpflichten, an einer Weihnachtsfeier teilzunehmen. Entsprechend kann auf die unterbliebene Teilnahme auch keine Abmahnung oder gar Kündigung gestützt werden.

Weihnachtsfeiern sind aber gut für das Betriebsklima, in funktionierenden Betrieben gibt es weniger Abmahnungen, weniger Kündigungen.

2. Sind das Überstunden?
Da Weihnachtsfeiern keine Arbeitszeit darstellen, können auch keine Überstunden geltend gemacht werden.

3. Besteht ein Teilnahmerecht?
Ein Arbeitgeber muss grundsätzlich den von der Rechtsprechung entwickelten Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Dies steht zwar nicht im Gesetz, ist aber ständige Rechtsprechung der Gerichte. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitsnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ebenso wie eine sachfremde Differenzierung zwischen Gruppen von Arbeitnehmern (z.B., BAG, Urteil vom 12.10.2011, 10A ZA 510). Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer nicht willkürlich ausgeschlossen werden dürfen. Es ist allerdings zulässig, nur eine bestimmte Gruppe (Filiale, Niederlassung, Abteilung) einzuladen. Außerdem wird es in einigen Betrieben erforderlich sein, dass einige Mitarbeiter trotzdem arbeiten müssen (besondere Einsätze, Notdienst, usw.).

4. Steuerliche Behandlung?
Nach § 9 ZPO EstG stellt eine Betriebsveranstaltung (auch Weihnachtsfeier) eine steuerpflichtige Zuwendung dar, dies ist allerdings bis zu einem Betrag von 110,00 € steuerfrei. Hierbei kommt es auf die Gesamtkosten der Feier an, geteilt durch die tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter.

5. Anspruch auf Weihnachtsgeschenke?
Wenn ein Arbeitgeber auf einer Weihnachtsfeier den Anwesenden ein Geschenk macht (z.B., iPad) haben die Mitarbeiter, die nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen auch keinen Anspruch auf das Geschenk bzw. den Wertersatz aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn sie nicht zur Weihnachtsfeier gehen, haben sie keinen Ausgleichsanspruch (LAG Köln, Urteil vom 26.03.2014, 11 Sa 845/13).

6. Müssen denn die Geschenke auf Weihnachtsfeiern versteuert werden?
Geschenke werden in den Steuerfreibetrag (110,00 €) eingerechnet und sind dort mit einem Wert bis zu 60,00 € nicht zu beanstanden. Ansonsten gilt auch die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44,00 €, die aber eventuell schon durch andere Dinge ausgeschöpft ist (z.B., Tankgutscheine), § 9 ZPO EStG.

7. Verhalten während der Feier, Kündigung bei Fehlverhalten?
Während der Feier sollten Mitarbeiter sich einigermaßen normal verhalten:
Kein übermäßiger Alkohol, keine auffällige, besonders aufdringliche Kleidung. Dies kommt in der Chefetage meist nicht sonderlich gut an.

Beleidigungen oder sonstige Ausfallerscheinungen auf Weihnachtsfeiern können (obwohl eigentlich Freizeitveranstaltung) ausnahmsweise zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen, wenn sich aus dem Verhalten eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses ergibt (LAG Hamm, Urteil vom 30.05.2004, 18 Sa 836/14). Dies kann beispielsweise bei üblen Beleidigungen gegenüber Mitarbeitern oder dem Chef sein.

8. Darf ich Fotos/Filme in die sozialen Netzwerke hochladen?
Kompromittierende Videos (z.B., Chef stolpert ins Buffet) dürfen nicht hochgeladen werden. Wer dies dennoch tut, riskiert eine Abmahnung oder auch einen Schmerzensgeldprozess (§§ 823, 253 BGB). Andere Fotos dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen hochgeladen werden (insoweit nachfragen!).

Die Einwilligung für die Fotos kann später auch widerrufen werden. Mancher/Manche wird im Rahmen der Weihnachtsfeier noch mit dem Selfie mit verklärtem Blick an der Bar noch einverstanden sein, am Folgetag aber nicht mehr.

9. Veranstalter einer Betriebsfeier ist der Chef und insoweit trifft ihn auch die Veranstalterhaftung, wenn ein Unfall passiert.

RA Kempgens. Stand: 11/2019