Aktuell wird es nach der neuen Rechtsprechung des OLG Köln sowie des erstinstanzlich zuständigen AG Köln an der Rheinbrücken-Schrankenanlage kein Fahrverbot für Lkw Fahrer mehr geben. Stadt Köln und Amtsgericht Köln haben nun nach dem von unserer Kanzlei geführten und öffentlichen diskutierten Fall der Presse gegenüber angekündigt, alle laufenden Verfahren auf 150 Euro OHNE FAHRVERBOT zu reduzieren.

Aber was ist mit den abgeschlossenen Verfahren?
1. Laufende Ratenzahlungen
Wenn bei schon rechtskräftigen Verfahren Raten gezahlt werden, sollten die Betroffenen schriftlich Aussetzung der Vollziehung und Erlass der über 150 Euro hinausgehenden Beträge beantragen. Zuständig für diesen Antrag ist entweder die jeweilige Stadt / Bußgeldstelle (in Verfahren, die nicht bei Gericht gelandet sind) bzw. die Staatsanwaltschaft (in Verfahren, die -erfolglos- vorher bei Gericht entschieden worden sind).
2. Offene Fahrverbote
Das gleiche gilt für die noch offenen Fahrverbote. Bei „Ersttätern“ wurde nämlich bei Fahrverboten üblicherweise eine Abgabefrist von 4 Monaten (nach Rechtskraft) eingeräumt. Das bedeutet, dass bei zahlreichen Betroffenen die Fahrverbote zwar rechtskräftig, aber noch nicht abgesessen sind. Auch hier sollten formlose Erlassanträge an Stadt oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
3. Was ist mit bereits bezahlten Fällen?
Selbst in den Fällen, in denen schon voll gezahlt wurde und damit die Sache eigentlich komplett abgeschlossen ist, sollte schriftlich Erstattung der über 150 EUR hinausgehenden Beträge beantragt werden. Betroffene können sich hierbei auf den NRW Gnadenerlass berufen (siehe: Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten RdErl. d. Innenministeriums v. 5.8.2002 – 44.3 – 277, https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2051&bes_id=3148&val=3148&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1)
Allerdings ist wie im Kölner A3-Fall aus 2016 die Durchsetzung des extrem selten angewendeten Erlasses umstritten. Auf öffentlichen Druck hatte in dem 2016er Fall der Kölner Stadtrat im Februar 2017 ein „freiwilliges Ausgleichsprogramm“ beschlossen und gezahlte Beträge erstattet. http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/koeln-entscheidung-zur-knoellchen-posse-autofahrer-kriegen-ihr-geld-zurueck-a-1134626.html
Ich bin allerdings der Meinung, dass die Stadt von sich aus auch die laufenden Zahlungen erlassen sollte. Ratenzahlungen werden nur bei nachgewiesenen finanziellen Engpässen durch die Behörden überhaupt genehmigt. In dieser Situation ist es für betroffen LKW Fahrer nicht einsehbar, die Raten weiterhin bedienen zu müssen. Es drängt sich daher auf, auch hier auf die Geldbußen auch im Nachhinein zu verzichten. M. E. muss die Stadt Köln entsprechend reagieren.
4. Und was ist mit Punkten in Flensburg?
Punkte in Flensburg sind mit dem Verstoß nicht verbunden. Auch für das vorherige Bußgeld mit 500 oder 750 Euro gab es keinen Punkt, auch nicht für das jetzige kleinere Bußgeld von 150 EUR. Betroffene müssen also nicht fürchten, dass sie jetzt ihren Führerschein wegen zu vielen Punkte riskieren, sie müssen sich also nicht beim Verkehrszentralregister in Flensbug melden.
Arndt Kempgens
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Stand 31.3.2019