PRESSEMITTEILUNG RA KEMPGENS vom 9.6.

Raucher unter Beschuss
Rauchverbots-Urteil des LG Dortmund und seine Folgen

Das kuriose Raucherurteil von Dortmund ist ein Schuss vor den Bug der Raucher. Raucher oder Balkongriller müssen jetzt noch mehr auf Nachbarn achten. Das Landgericht Dortmund hat gestern einem Ehepaar verboten, auf der eigenen Terrasse bestimmten Zeit (0.00 – 3.00 Uhr, 6.00 – 9.00 Uhr, 12 – 15 Uhr, 18 – 21 Uhr) zu rauchen.

Worauf u. a. Raucher jetzt achten müssen:

Unterlassungsanprüche

Grundsätzlich besteht gegen einen Störer ein Unterlassungsanspruch, den Eigentümer und Mieter geltend machen können (§§ 862, 1004 BGB). Störung können neben z. B. Lärm und Überbau auch störende Gerüche (Zigarettenrauch) sein. Es ist dann Frage des Einzelfall und damit der Einschätzung des Richters, ob die Störung erheblich ist oder der Mieter / Eigentümer das dulden muss (Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB). Vor Gericht kann es also teuer werden.

Breitenwirkung

Das Dortmunder Urteil hat auch Breitenwirkung. Es ist zwar eine Einzelfallentscheidung, gibt aber eine Richtung vor. Die Dortmunder Richter haben nämlich traditionell einen gewissen Ruf in Mietsachen. Es ist daher damit zu rechnen, dass dieses Urteil vielfach zitiert und als Argumentationshilfe herangezogen wird. Der in dem Dortmunder Urteil genannte Stundenplan riecht zwar etwas kurios, findet aber ähnliche Ansätze bei Urteilen zum umstrittenen Grillen.

Was Rauchern sonst droht

Im Fall des wohl bekanntesten Rauchers Deutschlands, dem streitbaren Mieter Friedhelm Adolfs aus Düsseldorf hat der BGH entschieden, dass einem starken Raucher sogar fristlos gekündigt werden kann, wenn gemäß § 543 Abs. 1 BGB, wenn unter Abwägung aller Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Starkes Rauchen kann dabei als nachhaltige Störung des Hausfriedens angesehen werden (BGH, Urteil vom 18. Februar 2015, VIII ZR 186/14). Im Fall Adolfs war das zwar letztlich nicht beweisbar, der BGH hat die grundsätzliche Möglichkeit aber ausdrücklich bestätigt.

Der selbe –offenbar raucherkritische- Senat hatte 2008 übrigens schon entschieden, dass sogenanntes „exzessives Rauchen“, das zu Verschlechterungen der Wohnung führt, die sich mit normalen Schönheitsreparaturen nicht mehr beseitigen lassen, den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitet und eine Schadensersatzpflicht des Mieters zur Folge haben kann (BGH, Urteil vom 5. März 2008 – VIII ZR 37/07).

RA Kempgens. 9.6.2017