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Hier unsere Infos zum Fall:

Für die Angehörigen ist ein solcher Fall erfahrungsgemäß traumatisierend. Würdige Trauerbewältigung kaum noch möglich.

Hier wurden augenscheinlich ganz grundlegende Pflichten verletzt. Bei einer Feuerbestattung muss nämlich nach den jeweiligen Landesbestattungsgesetzen (z. B. im Land Berlin § 20 Bestattungsgesetz) eine zweite (!) Leichenschau im Krematorium durchgeführt werden.

Gründe sind insbesondere:

  1. Der Tote muss zweifelsfrei identifiziert sein.
  2. Erkennen und erneutes Prüfen von Anzeichen, die gegen eine natürliche Todesursache sprechen (Spuren werden bei einer Einäscherung ja endgültig vernichtet).

Ein ordnungsgemäße Leichenschau beinhaltet also eine intensive komplette Untersuchung.

Nach dem Berliner Landesbestattungsgesetz droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR (§ 24 Abs. 1 Nr. 12 Berliner Bestattungsgesetz). Und das bereits bei bloßer Fahrlässigkeit.

Die Angehörigen haben gegen die Verantwortlichen auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 253 BGB und natürlich Schadenersatzansprüche (Geld zurück, Mehrkosten usw.).

RA Arndt Kempgens. 6.8.2018