Kanzleiinfo 5.3.2019: Rauchmelder
Kostenersatz bei durch Fehlalarm ausgelöstem Feuerwehreinsatz
- Wann kann wer in Anspruch genommen werden?
a) Vermieter/Eigentümer:
- wenn der Fehlalarm ausgelöst wird, weil sich der Feuermelder in einem schlechten Zustand befindet, kann die Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz von dem Betreiber des Feuermelders verlangen, welcher i.d.R. der Vermieter/Eigentümer ist (VG Neustadt, Urteil v. 02.12.2014, AZ: 5 K 491/14.NW; http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE150000536&doc.part=L)
- schlechter Zustand kann z.B. vorliegen, wenn von einer in den Herstellerangaben empfohlenen jährlichen Wartung bedeutend abgewichen wir
b) Mieter:
- wenn der Mieter eine ihm obliegende Obhutspflicht schuldhaft verletzt und dadurch den Fehlalarm auslöst, wird erst der Vermieter als Betreiber in Anspruch genommen; dieser kann dann jedoch gem. § 280 I BGB Schadensersatz von dem Mieter verlangen
- Pflichtverletzung z.B. schon dadurch, dass der Mieter beim Kochen übermäßig viel Rauch-/Dunst-/Hitzeentwicklung produziert und dadurch ein ordnungsgemäß installierter und intakter Feuermelder einen vermeidbaren Fehlalarm auslöst; bei fehlender Dunstabzugshaube muss für ausreichende Belüftung durch Fenster gesorgt werden (LG Frankfurt/M., Urteil v. 8.9.2015, 2-11 S 153/14; https://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/Q087.htm)
c) Dritte:
- wenn z.B. ein Nachbar einen laute Pfeifton wahrnimmt und fehlinterpretiert, sodass es zu einem Fehlalarm kommt, muss er nicht zahlen, da er nur ein redlicher Dritter ist, der sich sorgt; es sollen keine negativen Folgen auf ihn zukommen soll, die ggf. dazu führen, dass in Zukunft vor einem Notruf zurückgeschreckt wird
2. Was ist sonst zu beachten?
Kostenbescheid
- es muss der richtige Kostenschuldner in Anspruch genommen werden
- richtiger Kostenschuldner = Pflichtiger = Störer
Problem bei Kostenbescheid bei Fehlalarmen:
- bei Kostenbescheiden ist auf die ex-post-Sicht abzustellen (Tertiärebene!)
- es ist also unbillig, einer Person, die sich im Nachhinein als Nichtstörer erweist, Kosten aufzuerlegen (Prinzip der gerechten Lastenverteilung!)
Grundsatz: ein Anscheinsstörer kann bzgl. der Kosten grds. nicht in Anspruch genommen werden
Ausnahme: Inanspruchnahme möglich, wenn der Anscheinsstörer den Anschein zurechenbar/vorwerfbar veranlasst hat
- die ist der Fall, wenn die Umstände, die den Anschein begründen, in den Verantwortungsbereich oder Risikobereich des Anscheinsstörers fallen