Kanzleiinfo 5.3.2019: Rauchmelder

Kostenersatz bei durch Fehlalarm ausgelöstem Feuerwehreinsatz

  1. Wann kann wer in Anspruch genommen werden?

a) Vermieter/Eigentümer:

  • wenn der Mieter eine ihm obliegende Obhutspflicht schuldhaft verletzt und dadurch den Fehlalarm auslöst, wird erst der Vermieter als Betreiber in Anspruch genommen; dieser kann dann jedoch  gem. § 280 I BGB Schadensersatz von dem Mieter verlangen
  • Pflichtverletzung z.B. schon dadurch, dass der Mieter beim Kochen übermäßig viel Rauch-/Dunst-/Hitzeentwicklung produziert und dadurch ein ordnungsgemäß installierter und intakter Feuermelder einen vermeidbaren Fehlalarm auslöst; bei fehlender Dunstabzugshaube muss für ausreichende Belüftung durch Fenster gesorgt werden (LG Frankfurt/M., Urteil v. 8.9.2015, 2-11 S 153/14; https://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/Q087.htm)

c) Dritte:

  • wenn z.B. ein Nachbar einen laute Pfeifton wahrnimmt und fehlinterpretiert, sodass es zu einem Fehlalarm kommt, muss er nicht zahlen, da er nur ein redlicher Dritter ist, der sich sorgt; es sollen keine negativen Folgen auf ihn zukommen soll, die ggf. dazu führen, dass in Zukunft vor einem Notruf zurückgeschreckt wird

 

2. Was ist sonst zu beachten?

Kostenbescheid

  • es muss der richtige Kostenschuldner in Anspruch genommen werden
  • richtiger Kostenschuldner = Pflichtiger = Störer

Problem bei Kostenbescheid bei Fehlalarmen:

  • bei Kostenbescheiden ist auf die ex-post-Sicht abzustellen (Tertiärebene!)
  • es ist also unbillig, einer Person, die sich im Nachhinein als Nichtstörer erweist, Kosten aufzuerlegen (Prinzip der gerechten Lastenverteilung!)

Grundsatz: ein Anscheinsstörer kann bzgl. der Kosten grds. nicht in Anspruch genommen werden

Ausnahme: Inanspruchnahme möglich, wenn der Anscheinsstörer den Anschein zurechenbar/vorwerfbar veranlasst hat

  • die ist der Fall, wenn die Umstände, die den Anschein begründen, in den Verantwortungsbereich oder Risikobereich des Anscheinsstörers fallen