Was muss der Arbeitgeber bezahlen?

Streit um Überstunden

Hier ein paar Infos, Stand: 3.3.2017

  1. Was sind Überstunden?

Überstunden sind alle Arbeitsstunden, die über die im Arbeitsvertrag geregelte Arbeitszeit hinausgehen. Es ist also die Über­schrei­tung der vom ein­zel­nen Ar­beit­neh­mer ge­schul­de­ten, ar­beits­ver­trag­lich oder ta­rif­ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Ar­beits­zeit.

  1. Was ist mit der Bezahlung?

Alle Überstunden müssen gesondert neben dem Lohn / Gehalt nach Arbeitsvertrag zusätzlich durch den Arbeitgeber gezahlt werden.

Normalweise müssen Überstunden in Geld ausgezahlt werden, es sei denn es besteht eine andere Vereinbarung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder einer betriebsinternen Vereinbarung.

Der Arbeitgeber schuldet übrigen keinen pauschalen Zuschlag. Ei­nen sol­chen Zu­schlag muss der Ar­beit­ge­ber im all­ge­mei­nen nicht be­zah­len. Anders ist es nur, wenn ein Zu­schlag im Ar­beits­ver­trag, in ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung oder in ei­nem Ta­rif­ver­trag ge­re­gelt ist.

  1. Bin ich verpflichtet, Überstunden zu leisten?

Ja/Nein. Aus dem Gesichtspunkt der arbeitnehmerseitigen Treuepflicht müssen Sie in zumutbarem Rahmen bei betrieblichen Erfordernissen bei entsprechender arbeitgeberseitiger Anforderung Überstunden leisten. Diese müssen natürlich bezahlt werden. Der Arbeitgeber darf allerdings aus dem Gesichtspunkt der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht nicht übertreiben.
In diesem Zusammenhang spielen zwei Vorschriften aus dem Arbeitszeitgesetz (AZG) eine Rolle, nämlich folgende:

  • § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
    Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.
    Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
  • § 4 Ruhepausen
    Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
  1. Sind Anreise- und Umziehzeit Arbeitszeit?

Grundsätzlich beginnt die Arbeitszeit am Betrieb. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich ist, pünktlich am Betrieb zu erscheinen. Wenn der Arbeitnehmer zu spät kommt, riskiert er eine Abmahnung. In Wiederholungsfällen ist sogar eine Kündigung möglich.

Wenn der Arbeitnehmer aber unverschuldet zu spät kommt (z.B. Zug verspätet, Stau), kann er sich erfolgreich gegen eine Abmahnung wehren, wenn die Verspätung / Verzögerung unvorhersehbar war.

Der Streit um Arbeitskleidung und Dienstzeiten beschäftigt Gerichte immer wieder. Die Faustregel lautet: Ordnet ein Arbeitgeber eine bestimmte Uniform oder Schutzkleidung an, die erst am Arbeitsplatz angezogen werden kann, muss er dafür auch Zeit einräumen und den Mitarbeiter in dieser Zeit bezahlen.

Davon sind Kleidungsstücke, die der Mitarbeiter problemlos zu Hause anziehen kann, meist ausgenommen. Entscheidend ist die Zumutbarkeit. Ist die Arbeitsuniform normaler Kleidung ähnlich, kann der Arbeitgeber verlangen, dass sie schon zu Hause angelegt wird.

In einem aktuellen Fall hat das Oberverwaltungsgericht Münster für Polizisten entschieden, dass die Einkleidezeit vor Dienstbeginn durchaus Arbeitszeit sein kann, die der Dienstherr bezahlen muss. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung (OVG Münster, Urteil vom 3.11.2016,  http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/01_archiv/2016/41_161103/index.php).

Rechtsanwalt ArndtKempgens
03.03.2017