Mehr zu dem bizarren Fall sehen Sie bei RTL West unter

https://www.rtl-west.de/livestream/sendung/2019-01-22/PGM2201/

 

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft schreibt auf seiner Homepage zum Thema übrigens dies:

Betreten von Lebensmittelgeschäften mit Blindenführhund oder Assistenzhund erlaubt

Lebensmittelunternehmer müssen grundsätzlich vermeiden, dass Haustiere Zugang zu Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden. Das BMEL sieht im Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden jedoch einen Sonderfall.

Grundsätzlich müssen Lebensmittelunternehmer gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden.

Diese Regelung gilt nach Ansicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zwar auch für die Einkaufsbereiche von Lebensmittelgeschäften. In Sonderfällen kann gemäß den geltenden Vorschriften Haustieren der Zugang dennoch gestattet werden. Das Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden ist aus Sicht des BMEL ein solcher Sonderfall, denn das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen ist hier ausschlaggebend.

Beim Mitführen von Blindenführ- und anderen Assistenzhunden in Lebensmittelbetrieben muss aber darauf geachtet werden, dass die Tiere nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen und diese verunreinigen.

Das dürfte jedoch unproblematisch sein und ist nicht zu erwarten, weil Führhunde besonders geschult und diszipliniert sind und im Lebensmitteleinzelhandel Waren üblicherweise verpackt zum Verkauf angeboten oder durch geeignete Thekensysteme geschützt werden.

Quelle: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unter  https://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/SichereLebensmittel/Hygiene/_Texte/MitBlindenhundLebensmittelgeschaeft.html