Das Thema: In einem Bonner Mietshaus streikt seit Monaten der Aufzug. Unzumutbar, sagen die Mieter..

RA Kempgens heute ab 18.45 Uhr im Interview bei RTL aktuell.

 

Hier Kurz-Infos unserer Kanzlei zum Thema.

  1. Bei Mängeln (z. B.: Aufzug defekt, Heizung fällt aus, kein warmes Wasser)
    der Mietsache kann der Mieter die Miete ab sofort (also ab Eintritt des Mangels) angemessen kürzen (§ 536 BGB, sog. rechtsvernichtender Einwand).
    Der Mieter sollte: Fotos machen, Zeugen dazu rufen,
    er muss: Den Mangel dem Vermieter melden (Meldepflicht) und sollte dann dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.

    Der Vermieter muss unverzüglich reagieren und reparieren lassen.

    Was angemessen ist hängt vom Mangel ab. Bei Heizungsausfall reichen 3-4 Tage. Nach Ablauf kann der Mieter ev. selbst reparieren und die Kosten vom Vermieter verlangen. Hier aber bitte vorsichtig, erst anwaltlich oder durch einen sonstige Mieterberatungsstelle beraten lassen.

  2. Kommt der Vermieter seinen Pflichten nicht nach,

    kann der Mieter sogar Schadenersatz geltend machen (§ 536a BGB, bei Verschulden des Vermieters)
    – Dann muss der Vermieter sogar Ersatzunterkunft (Hotel) bezahlen und bei einer berechtigten Kündigung auch Umzugs- und Renovierungskosten.

RA Kempgens 28.1.2019