Hier geht es zum Beitrag vom 22.7. im WDR Onlinearchiv:

https://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/hier-und-heute/video-reise-rueckkehrer-aus-risiko-gebieten-was-sie-beachten-sollten-100.html

Aktuelle Kanzlei-Infos für Reiserückkehrer

Arbeitsrecht und Lohnanspruch / Pflicht zum Corona-Test?

  1. Rückkehr aus eine Risikogebiet

Wer aus einem -vor Reiseantritt auch so bezeichneten- Risikogebiet zurück kommt und in Quarantäne muss, bekommt grundsätzlich zunächst kein Geld vom Chef mehr (keine Arbeit, kein Lohn) und auch keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, da die Verhinderung nicht unverschuldet ist (§§ 616 BGB, § 56 IfSG). Er bekommt auch keine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, weil er ja  nicht tatsächlich akut erkrankt ist (§ 3 EntgFG).

Geld gibt es dann nur, wenn im Home-Office -also in der „Quarantänezone“- gearbeitet werden kann.

Der Arbeitgeber kann -unabhängig von behördlichen Regelungen an Bahnhöfen und Flughäfen- arbeitsrechtlich aber auch verlangen, dass der Arbeitnehmer/In einen Test macht, um so die Quarantäne zu umgehen und pünktlich zur Arbeit erscheinen zu können.

Wer den Test dann nicht macht und deshalb in Quarantäne muss, riskiert eine arbeitsrechtliche Abmahnung, in Extremfällen sogar eine Kündigung. Die Beeinträchtigung des einfachen Test ist nämlich so gering, dass der Arbeitgeber einen Test m. E. arbeitsrechtlich verlangen kann.

2. Reisegebiet wird nachträglich zum Risikogebiet erklärt

Wer aus einem nachträglich als Risikogebiet erklärten Reiseland zurück kommt, bekommt weiterhin Geld vom Chef, da das Arbeitshindernis dann unverschuldet ist (s.o.).

Auch dann kann der Arbeitgeber aber Test verlangen, um die Quarantäne zu umgehen.

Wenn der Arbeitsnehmer/In das nicht macht, riskiert er arbeitsrechtliche Konsequenzen (s. o.). Außerdem muss der Arbeitgeber nicht mehr weiterzahlen, da dann keine Unverschulden gemäß § 616 BGB mehr vorliegt (der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsfähigkeit durch den Test ja leicht wiederherstellen).

3. Rückkehr aus einem Nicht-Risikogebiet (EU-/Schengen-/weitere Staaten)

Auch wenn sonst kein Anspruch des Arbeitgebers auf Nennung des Urlaubsortes besteht, ist dies arbeitsrechtlich derzeit anders zu beurteilen. Ein Arbeitgeber ist nicht nämlich auch anderen Mitarbeitern gegenüber zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen verpflichtet (§ 618 BGB). Das kann er aber nur, wenn er informiert ist.

Es besteht also ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers zur Nennung des Urlaubsortes (Risikogebiet oder nicht?). Wenn der Arbeitnehmer Angaben verweigert, droht Abmahnung.

Einen Corona-Test kann der Arbeitgeber bei Rückreise aus Nicht-Risikogebieten aber nur verlangen, wenn im Urlaubsland selbst Hot-Spot-Gefahr bestand/besteht (z. B. Mallorca).

Wenn der Arbeitnehmer/In das dann nicht macht, riskiert er arbeitsrechtliche Konsequenzen (s. o.).

Ob der Arbeitgeber Lohn weiterzahlen muss, wenn der Arbeitnehmer keinen Test vorlegt und der Chef ihn deshalb vorsorglich (z. B.: 2 Wochen) freistellt, ist rechtlich umstritten. Es kommt nämlich auf die Einschätzungsfrage an, ob sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet oder nicht.

Stand: 26.7.2020