ZDF Freitag, 26.5.: RA Kempgens live in der Morgensendung zu Waschstraßenfällen

Was Sie tun können, wenn Ihr Auto in einer Waschstraße beschädigt wird, sehen live mit RA Kempgens in der ZDF – Morgensendung „volle Kanne“ ab 9 Uhr.. Hier sehen Sie den Mitschnitt der Sendung vom 26. Mai 2017.

26.05.2017: Musterschreiben / Tipps bei Waschstraßenschäden

In der anwaltlichen Praxis sind wir gerade nach dem Winter mit zahlreichen Waschstraßenschäden befasst. Die Anlagenbetreiber versuchen in vielen Fällen eine Verantwortung zu bestreiten, oft zu unrecht.

Der Inhaber einer Waschanlage hat nämlich aufgrund des Werkvertrages zu gewährleisten, dass Fahrzeuge durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt werden. Die Waschanlage muss demnach so konstruiert sein, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug gewaschen werden ohne Schaden zu nehmen (z. B. Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 823 BGB Rn. 535; AG Dieburg, Urteil vom 25.03.2015, 20 C 74/14).

Die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Pflichtwidrigkeit, die schuldhaft zu einem Schaden führt, obliegt grundsätzlich zwar dem Geschädigten. Nach herrschender Rechtsprechung ist es in Fallkonstellationen, in denen der Geschädigte überhaupt keinen Einblick in den Waschvorgang und in den Geschehensablauf hat, aber ausreichend, wenn er nachweist, dass das Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt worden ist. Ist dieser Beweis geführt, so obliegt es dem Betreiber der Waschanlage den vollen Nachweis dafür zu führen, dass der Schaden nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers entstanden ist (BGHZ 27, S. 239; VersR 66, S. 444; BGH, NJW 1975, S. 685; OLG Saarbrücken, DAR 80, S. 87; LAG Stuttgart, DAR 87, S. 227; BGH NJW RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW RR 1995, 1135; Hanseatische OLG, DAR 1984, 260; Landgericht Bayreuth, NJW 1982, 1766; OLG Hamm, NJW RR 2002, S. 1459 m. w. N.).

Sie sollten bei einem Waschstraßenschaden unbedingt folgendes beachten:

  • Fotos von der Schadenstelle anfertigen
  • Mitarbeiter der Anlage informieren
  • Zeugen hinzurufen (Namen und Anschriften notieren
  • Protokoll zur Schadenmeldung aushändigen lassen (haben die Mitarbeiter der Anlage)
  • Fotos von den Hinweisen / AGB an der Anlagen anfertigen
  • Zahlungsquittung für Waschvorgang behalten (darauf sind Datum und Uhrzeit vermerkt)
  • danach Kostenvoranschlag / Gutachten (Gutachten erst ab 1.000 EUR Schaden) einholen
  • Ansprüche gegenüber Betreiber schriftlich geltend machen

Musterschreiben:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

am … (Datum / Uhrzeit) habe ich meinen Pkw … (Bezeichnung / Kennzeichen) in Ihrer Waschanlage … (Ort / Anschrift) waschen lassen.

Nach der Ausfahrt habe ich folgende Beschädigung festgestellt: … (Beschreibung / Fotos).

Diese Schäden waren vor der Einfahrt in die Anlage nicht vorhanden, sie wurden während des Waschvorgang verursacht.

Der Inhaber einer Waschanlage hat nämlich aufgrund des Werkvertrages zu gewährleisten, dass Fahrzeuge durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt werden. Die Waschanlage muss demnach so konstruiert sein, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug gewaschen werden ohne Schaden zu nehmen (z.B. Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 823 BGB Rn. 535; AG Dieburg, Urteil vom 25.03.2015, 20 C 74/14).

Aus dem o. g. Ablauf ergibt sich bereits, dass die Anlage offenbar fehlerhaft gearbeitet und dabei mein Fahrzeug beschädigt hat.

Ihre Haftung als Betreiber ergibt sich aus § 280 Absatz 1 BGB, da der Schaden durch eine Pflichtverletzung verursacht worden ist, den Sie rechtlich zu vertreten haben.

Aus den anliegenden Schadenbelegen (Kostenvoranschlag / Gutachten) ergeben sich folgende Ansprüche:

  • Fahrzeugschaden (vor tatsächlicher Reparatur zunächst netto gemäß § 249 BGB)
  • Kostenpauschale 25 Euro
  • Nutzungausfall (erst nach tatsächlicher Reparatur)
  • Gutachterkosten / Kosten des Kostenvoranschlags (brutto)

Ich habe mir zur Zahlung dieses Betrages bereits eine Zahlungsfrist notiert bis zum … (10 Tage Frist setzen).

Ich bitte um Überweisung auf meine Konto … (IBAN)

Mit freundlichen Grüßen“

RA Kempgens 26. Mai 2017

Von |2017-05-31T13:06:30+00:00Mai 24th, 2017|Allgemein, Verbraucherschutz, Verkehrsrecht|0 Kommentare
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