NRW Innenminister Reul hat am 10.12.20 nach Pressebrichten mit Ministerkollegen auch eine Verschärfung des -bestehenden- sog. Landfriedensbruchs-Paragrafen §§ 125, 125a StGB diskutiert.

Ziel ist demnach die Eindämmung von Gewalthandlungen u. a. aus Corona-Demonstrationen bzw. die Bekämpfung von rechtsgerichteten Unterwanderungen von Demonstrationen.

Was verbirgt sich hinter der bestehenden gesetzlichen Vorschrift und welche Auswirkungen hätte eine Änderung auf das Demonstrationsrecht?

Ein Überblick:

§ 125 StGB (Landfriedsenbruch) stellt unter Strafe Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge heraus unter dem anonymen Schutz der Menge.

„Klassisch“ und anschaulich ist z. B. der Flaschenwurf aus einer Menge heraus.

Gewalttätigkeiten in diesem Sinne können auch aufwieglerisch oder auch -nur- bedrohend sein.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist erforderlich ein aggressives Tun gegen Personen oder Sachen von einiger Erheblichkeit unter Einsatz physischer Gewalt.

Der Strafrahmen beträgt im Grundtatbestand bis zu 3 Jahre Haft oder Geldstrafe (§ 125 StGB).

Eine Mindeststrafe von 6 Monaten Haft und aufwärts droht dann, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug führt (Qualifikationstatbestand gemäß § 125a StGB).

Das können z. B. der o. g. Flaschenwurf, das Mitführen größerer Steine, Holzknüppel sein, sogar das Mitführen von Hunden oder stabiler Kugelschreiber kann danach strafbar sein.

Die Pläne des Ministers sehen -nach den Berichten- vor, dass auch derjenige strafbar sein kann, der Gewalttäter allein durch physische Präsenz schützt.

Wie das konkret umgesetzt werden soll, ist noch nicht bekannt.

Bei dem sinnvollen Vorstoß, diese Art von „Demonstrationen“ in den Griff zu bekomme, erscheint in diesem Zusammenhang problematisch die Abgrenzung zwischen normalen und gefährlich -strafbar- Ausschreitungen unterstützenden Teilnehmern.

Außerdem ist rechtlich zu berücksichtigen, dass die durch das Grundgesetz geschützte Demonstrationsfreiheit (Art. 8 GG) nicht beeinträchtigt wird und Teilnehmer nicht durch unklare Abgrenzungen von zulässigen Demonstrationen aus Angst vor Bestrafung abgehalten werden.

RA Kempgens. Stand 10.12.20, 16.00 Uhr