Die Hitze bleibt zumindest noch ein Woche,
aber was ist mit Hitze an meinem Arbeitsplatz?
Was muss der Arbeitgeber machen,
ab wann ist Arbeiten nicht mehr zumutbar?

Eine wichtige Grundvorschrift ist § 618 BGB,

übersetzt: Jeder Arbeitgeber muss die Arbeitsplätze so einrichten, dass ArbeitnehmerInnen bestmöglich -auch vor übermäßiger Hitze- geschützt werden.

Daneben gibt es zahlreiche Vorschriften zu Einrichtung, Betrieb und Gestaltung von Arbeitsplätzen, u. a. die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsplätze.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt, entstehen für ArbeitnehmerInnen vor allem 3 Rechte:

  • Erfüllungsanspruch: ArbeitnehmerIn kann Schutzmaßnahmen fordern
  • Leistungsverweigerungsrecht: ArbeitnehmerIn kann im Extremfall -bei Unzumutbarkeit- Arbeit verweigern, bekommt trotzdem weiter Lohn
  • Schadenersatzanspruch: Weitere Ansprüche bei Verschulden des Arbeitgebers

Aber was ist erlaubt, was muss der Arbeitgeber tun?
Aufschluss gibt insbesondere die Technische Regeln für Arbeitsstätten -ASR A3.5- als Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung (§ 3 ArbStättV).

Egal wie warm es Draußen ist, die Lufttemperatur soll am Arbeitsplatz +26 °C nicht überschreiten (Nr. 4.2 Abs. 3 der ASR A3.5).

Bei mehr als +26 Grad SOLL der Arbeitgeber Abkühlungsmaßnahmen ergreifen (z. B.: Sonnenschutz, Lüftung, Lockerung der Kleidungsregeln!),

bei mehr als +30 Grad MUSS der Arbeitgeber solche Maßnahmen ergreifen.

Bei +35 Grad ist Schluss.

Dann ist der konkrete Arbeitsplatz grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet (Nr. 4.4 Abs. 3 der Technische Regeln für Arbeitsstätten -ASR A3.5-).

Ausnahme: es werden technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) ergriffen oder persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt.

Wichtig: Natürlich ist es arbeitsrechtlich unzulässig, nur gebannt auf das Thermometer zu schauen und bei +35 Grad den Arbeitsplatz zu verlassen.

Das könnte sogar zu Abmahnungen / Kündigungen führen.

ArbeitnehmerInnen müssen / sollten zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Das o. g. Leistungsverweigerungsrecht entsteht nur in Extremfällen.

RA Kempgens, Stand 10.8.2020