Ständig wachsende Risikogebiete, Beherbergungsverbote.
Gleichzeitig sind z. B. in NRW die Herbstferien angelaufen.
Viele Menschen sind verunsichert.

Darf ich reisen? Was ist mit gebuchten Ferienwohnungen / Hotels?
Lesen Sie hier die Rechtseinschätzung unserer Kanzlei zum Thema:

Wer wohin unter welchen Bedingungen reisen darf, ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt.

Nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 32, 28 IfSG) können die Bundesländer eigene Regeln aufstellen oder Kompetenzen auf örtliche Gemeinden übertragen.

Da es keine einheitlichen Regelungen gibt, kommt es also auf die Situation vor Ort an

Tipp: Unbedingt mit dem Vermieter / Anbieter vor Ort Kontakt aufnehmen und die Situation klären.
Zusagen, Vereinbarungen schriftlich bestätigen lassen oder dem Vermieter / Anbieter selbst per E-Mail bestätigen. Das erleichtert im Streitfall die Beweisführung.

Wenn der Vermieter vor Ort z. B. wegen eines Beherbergungsverbots Reisende abweist, muss der Reisende nicht zahlen, bekommt Anzahlungen zurück.

Denn: Wenn der Vertragspartner seine tatsächliche Leistungspflicht nicht erbringen kann, wird er von seiner Leistungspflicht zwar frei (§ 275 BGB), verliert aber auch seinen Zahlungsanspruch (§ 326 BGB).

Oder anders: Keine Leistung, keinen Gegenleistung.

Tipp: Absagen schriftlich bestätigen lassen. Zahlungsfrist von 2 Wochen für Rückzahlung setzen.

Wenn der Vermieter vor jetzt Ort -wegen behördlicher Auflagen oder aus eigenen Gründen- einen Corona-Negativtest verlangt, ist das eine einseitige Vertragsänderung.

Denn die allermeisten Beherbergungs-Verträgen sehen derzeit keine entsprechende Test-Vorlagepflicht vor.

Einer einseitigen Vertragsänderung muss der Reisende aber nicht zustimmen, wenn er nicht will.

Wenn der Reisende dann keinen Corona-Test machen will oder ihn aus Zeit- oder Kostengründen nicht machen kann, kann er die Vorlage ablehnen.

Er bekommt dann nach hiesiger Rechtsmeinung aus o. g. Gründen (einseitige Vertragsänderung) sein Geld zurück.

Etwas anders kann dann gelten, wenn der Vermieter die Kostenübernahme für den Test von der Beherbergungskosten abzieht. Er also die Kosten übernehmen würde.

Dann wäre eine entsprechende Anpassung des Vertrages gemäß § 313 BGB rechtlich diskutabel.

RA Arndt Kempgens 12.10.2020