Die Corona-Zahlen steigen besorgniserregend wieder an.

Grund soll u. a. sorgloser Umgang sein.

Aus hiesiger Sicht wird oft unterschätzt, dass neben Verstößen gegen Coronaschutzverordnungen (z. B. Verstoß gegen Maskenpflicht) auch strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung für Schäden und Schmerzensgeld möglich sind.

Strafrechtlich kommt eine Ahndung nach dem Strafgesetzbuch dann in Betracht, wenn man mit akuten Symptomen nicht sofort in ärztliche Behandlung begibt und jemanden ansteckt.

Das kann unter dem Gesichtspunkt bedingten Vorsatzes sogar zu einer Strafbarkeit wegen vorsätzlicher (!) gefährlicher (!) Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB („Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen“) führen, Strafrahmen 6 Monate bis zu 10 Jahren Haft.

Wer sich durch offenbar sorgloses Verhalten -fahrlässig– ansteckt und Viren verbreitet (z. B. kein Coronatest nach Rückreise aus Risikogebiet), riskiert eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§§ 223, 229, 230 StGB).

Körperverletzung ist ein sog. Antragsdelikt und wird grunds. nur auf Antrag des Geschädigten von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt.

Es kann aber auch ermittelt werden, wenn die Staatsanwaltschaft von sich aus ein öffentliches Interesse an Strafverfolgung sieht (§ 230 StGB).

Zivilrechtlich ist bei zumindest sorglosem Verhalten Anderen gegenüber ebenfalls ein Haftung für Schäden (z. B. Schul- oder Betriebsschließungen) und Schmerzensgeld (§ 253 BGB) möglich.

Ein solche Haftung ergibt sich aus der allgemeinen Haftung für sog. unerlaubte Handlung gemäß § 823 BGB i. V. m. § 223, 229 StGB.

Geschädigte und nachfolgend Infizierte können in solchen Fällen Zahlungen von dem direkten Verursacher fordern, wenn dem ein Verschulden an der Ansteckung nachgewiesen werden kann.

RA Kempgens, Stand 12.8.2020