1. Urlauber, die sich derzeit auf Mallorca befinden

Wenn eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende den Vertrag vor Ort im Urlaub kündigen (§ 651l BGB).

Eine Einstufung als Risikogebiet (RKI, bereits ausgesprochen) oder sogar eine Reisewarnung (Auswärtiges Amt, wird zur Stunde abgestimmt, Stand 14.8., 18.30 Uhr) sind starke Indizien dafür.

Der Veranstalter ist dann verpflichtet, für eine Rückbeförderung zu sorgen. Mehrkosten gehen zu Lasten des Veranstalters.

Der Reisende bekommt außerdem den Teil des Reisepreises erstattet, den er nicht im Urlaub verbringen konnte.

Reiserückkehrer müssen dann den Corona-Zwangstest machen. Das können Sie schon auf Mallorca machen (48 Stunden-Regelung) oder bei der Einreise.

Wenn der Reiserückkehrer dann zur Arbeit erst später erscheinen kann, weil er noch auf sein negatives Testergebnis warten muss, muss der Chef trotzdem Lohn zahlen (§ 616 BGB).

Die Arbeitsverhinderung ist ja dann nicht verschuldet, der Lohnanspruch bleibt.

2. Anders sieht es auch, bei Reisenden, die in den nächsten Tagen erst starten wollten.

Nach § 651h BGB können Reisende Pauschalreisen bei erhebliche Beeinträchtigung die Reise stornieren und bekommen ihr Geld voll zurück.

Sie müssen aber nicht stornieren. Reisewarnung und Einstufung als Risikogebiet sind keine Reiseverbote.

Wer aber „bewusst“ in ein Risikogebiet fliegt und anschließend in Quarantäne muss, weil er z. B. auf das Testergebnis des Corona-Pflichttests wartet, bekommt vom Arbeitgeber dann während dieser Zeit keinen Lohn mehr.

Sein Fehlen ist dann nämlich nicht gemäß § 616 BGB unverschuldet.

RA Kempgens, 14.8., 18.30 Uhr