so ist die Rechtslage in Deutschland nach dem Infektionsschutzgesetz

Corona: Angst vor Sperrzonen / Quarantäneanordnungen

Viele Menschen haben jetzt Angst vor Sperrzonen und behördliche Einschränkungen.

Ob so etwas großflächig kommt, weiß derzeit niemand.

Aber: Was ist möglich, wie wird das durchgesetzt?

Ausgangspunkt ist das Infektionsschutzgesetz aus dem Jahr 2000.

Das Gesetz soll gerade in Fällen wie jetzt den Behörden Befugnisse zur wirksamen Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung geben.

Es schränkt daher auch Grundrechte des Einzelnen zum Schutz der Allgemeinheit ein.

Neben Meldepflichten sind nach dem Gesetz (§§ 24 ff IFSG) auch möglich

  • Beobachtungs- und Überwachungsmaßnahmen
  • Einschränkungen der Bewegungsfreiheit
  • Vorübergehende Berufsverbot und Betriebsschließungen
  • Quarantäneanweisungen
  • Einrichtung von Sperrzonen durch Straßensperren
  • bis hin zur zwangsweise Unterbringung in einem Krankenhaus möglich

Natürlich müssen die Behörden dabei das verhältnismäßig mildeste Mittel wählen. Gleichzeitig muss natürlich aber die Versorgung der betroffenen Personen gesichert werden.

Auch die Zwangsmaßnahmen (letztlich Festnahmen) sind möglich, wenn die Betroffenen sich nicht freiwillig an die Auflagen halten.

Daneben drohen bei Verstößen Geldbußen bis zu 25.000 EUR oder Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren, wenn Betroffene den Aufforderungen nicht nachkommen (§§ 73ff IFSG).

Natürlich sind -wie bei jedem Behördenverfahren- auch Rechtsmittel wie etwas Eilverfahren und Klagen zum Verwaltungsgericht möglich. Diese haben aber keine sog. aufschiebende Wirkung, so dass eine Anordnung erst einmal befolgt werden muss. Bei Gericht wird dann später geklärt, ob die Maßnahme rechtmäßig war.