BGH-Urteil zum erhöhten Parkentgelt

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019164.html

 

Nach dem aktuellen Urteil des BGH zum erhöhten Parkentgelt auf Supermarktparkplätzen

kann ein Autofahrer das „Privatknöllchen“ nicht durch mehr bloßen Hinweis umgehend, er sei nicht gefahren.

Der Autofahrer muss vielmehr die möglichen Fahrer benennen, die am Knöllchentag das Auto genutzt haben könnten.

Mit dem aktuellen Urteil zum Parkplatz Knöllchen hat der Bundesgerichtshof damit zwar die Position der Parkplatzbetreiber gestärkt, aber gerade keine neue Form von Halterhaftung geschaffen.

Es bleibt nach dem BGH-Urteil ausdrücklich dabei, dass:

  1. Grundsätzlich nur der Fahrer selbst für den Verstoß haftet.
  2. Der Halter haftet selbst nicht.
  3. Es gibt auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Halter, weil er den Fahrer nicht benennt.

Der BGH geht nur davon aus, dass prozessual das pauschale Bestreiten nicht ausreicht.

Und das kann bei Gericht für den betroffenen Fahrzeughalter negativ ausgelegt werden.

Dies bedeutet in der Praxis gerade nicht, dass der Halter immer haftet.

Der Halter muss nur die Personen nennen, die als Fahrer in Betracht kommen.

Dies Fahrer haften dann aber auch nicht automatisch für das Parkknöllchen.

Der Parkplatzbetreiber muss vielmehr auch nach dem BGH-Urteil genau den einen Fahrer in Anspruch nehmen, der tatsächlich gefahren ist.

Denn nur mit dem kommt ein Vertrag und damit eine Vertragsstrafen-Möglichkeit zustande.

Ob das in Praxis den Parkplatzbetreibern flächendeckend gelingen wird, bleibt abzuwarten.

RA Kempgens, 18.12.2019